Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem 3. 2. 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er war Kassier und Wechselsachbearbeiter und hatte zuletzt die Leitung der Kassa inne. Auf dieses Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen Anwendung, dessen § 21b („Verfallsfrist") wie folgt lautet: „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1975 bei der B***** AG (B*****) als Chemiearbeiter beschäftigt. Im Jahr 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Bei der Beklagten war es gelebte Praxis, dass die Arbeitnehmer bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nahmen. Zu diesem Zweck setzte sich die Belegschaftsvertretung bei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 13. 1. 1992 bis 31. 8. 2005 als Estrichverleger bei der Firma B***** GesmbH beschäftigt. Die Lohnzahlungen erfolgten zweigeteilt: In der Zeit vom 3. bis 7. des jeweiligen Folgemonats eine Akkontozahlung von EUR 1.090 netto, zwischen 10. und 15. des Folgemonats der Rest für das Abrechnungsmonat. Ab dem Jahr 2004 wurde die Restzahlung des öfteren über den 20. des Folgemonats hinausgezögert. Der Kläger leistete Überstunden, die vereinbarungsgemäß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit Oktober 2001 beim beklagten Rechtsanwalt beschäftigt und äußerte Ende März Anfang April 2005 den Wunsch hinsichtlich einer Gehaltserhöhung. Dem wollte der Beklagte jedoch nicht nachkommen, worauf sich der Kläger entschloss, Gespräche mit einem anderen Rechtsanwalt zu führen, der Interesse an einem möglichst raschen Wechsel zu ihm zeigte. Im April 2005 tat der Kläger daraufhin in einem Gespräch mit dem Beklagten seinen festen Willen kund, das ... mehr lesen...
Begründung: Dem seit August 2001 bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigten Kläger wurde im Juni 2005 wegen einer verschwundenen Palette mit Ware im Wert von EUR 30.000,-- eine Klage in dieser Höhe angedroht. Nach Auskunft der Arbeiterkammer stand dafür der Beklagten noch eine Frist von zweieinhalb Monaten offen. Bedingt durch die Situation am Arbeitsplatz, insbesondere die drohende Klage, erreichten die psychischen Probleme beim Kläger Krankheitswert in Form einer depressiven A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit September 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätige Kläger äußerte im September 2004 gegenüber der Beklagten, dass er lieber im Lager arbeiten und regelmäßige Arbeitszeiten haben würde. Auch deutete er an, dass er im Geschäftslokal seiner Frau mitarbeiten möchte. In weiterer Folge wurde er im Lager eingesetzt, und zwar beim Schlichten von Isoliergläsern unter anderem mit einem Hallenkran. Da er dafür aber nicht die erforderliche Berechtigung aufwies... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 5. 5. 1997 bei der Beklagten als Marketing-Assistentin angestellt. Am 16. 7. 2001 wurde sie von einem Kind entbunden und war bis 11. 9. 2001 in Mutterschutz. Vom 12. 9. 2001 bis 15. 7. 2003 befand sie sich in Mutterschaftskarenz. Zuletzt verdiente sie ein monatliches Bruttogehalt von EUR 2.539,47 14 x jährlich. Noch während der Karenz der Klägerin fand am 17. 4. 2003 ein Gespräch zwischen der ihr und Wolfgang D*****, einem für Personalangelegenhei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Rechtliche Beurte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der W*****GmbH & Co KG (in der Folge Arbeitgeberin) als ungelernter Helfer beschäftigt und zu einem erheblichen Teil seiner Arbeitszeit als Bodenleger eingesetzt. Er musste häufig schweres Material tragen und hatte - soweit er als Bodenleger eingesetzt wurde - in knieender Position zu arbeiten. Nach einem am 9. 4. 2000 erlittenen Riss des Kreuzbandes am rechten Kniegelenk hatte er bei längeren im Knien zu verrichtenden Arbeiten und auch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Abfertigungsansprüche des Klägers trotz seiner Selbstkündigung wegen eines von der beklagten Partei zu vertretenden Austrittsgrundes zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Abfertigungsansprüche des Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen der Klägerin ist zusammenfassend und ergänzend entgegenzuhalten: Die Klägerin hat ihren Abfertigungsanspruch ausschließlich auf ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ohnehin mit der von der Zweitbeklagten erhobenen Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin vom 14. 6. 1999 bis zum 1. 9. 1999 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 27. 6. bis zum 23. 7. 1999 befand sie sich im Krankenhaus. Da sie zu einem für 29. 6. 1999 anberaumten Kontrolltermin bei der Wr. Gebietskrankenkasse nicht erschien - zu diesem Zeitpunkt war sie bereits im Krankenhaus - teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, dass sie den Krankenstand der... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auf das Vorliegen einer erheblichen Frage des materiellen und des formellen Rechts. Es fehle sowohl eine Vorentscheidung zur Frage, ob die Gründung und der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens vor und während der "Kündigungszeit" den Entlassungsgrund der Untreue oder der Vertrauensunwürdigkeit begründe, als auch zur Frage, ob eine während der Unterbrechung vorgenommene Klageausdehnung wirk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 15. 10. 1991 als Kellnerin in der sogenannten "Oldie-Bar" beschäftigt. Das Unternehmen wurde ursprünglich vom Lokaleigentümer geführt, der es mit 1. 6. 1995 an eine Gesellschaft mbH übertrug. Diese übernahm die Klägerin als Kellnerin mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass zuvor ihre Ansprüche vom bisherigen Lokalinhaber endabgerechnet worden wären. Die Klägerin arbeitete drei Tage in der Woche jeweils ab 21 Uhr in dem Lokal. Der Brutt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Anspruch des Klägers auf Abfertigung richtet sich hier allein nach § 2 ArbAbfG iVm § 23 AngG. Da die unbestritten - ungeachtet eines allfälligen Entlassungsgrundes - gewählte Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses als einvernehmliche Auflösung nicht als eine den Abfertigungsanspruch vernichtende Auflösungsart in § 23 Abs 7 AngG genannt ist, ist der geltend gemachte Anspruch begründet, ohne dass dabei eine Rechtsfr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war in der Zeit vom 29. 8. 1990 bis 18. 9. 1992 als Lehrling und sodann vom 19. 9. 1992 bis 22. 12. 1995, vom 22. 4. 1996 bis 27. 1. 1997 und vom 1. 4. 1997 bis 23. 12. 1997 als Geselle beschäftigt. Nachdem der Kläger bis Ende 1995 durchgehend beim Beklagten gearbeitet hatte, wurde für den Winter 1995/1996 zwischen den Parteien folgende Vereinbarung getroffen: "Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Bank seit 5. 12. 1994 als Angestellter in der Rechtsabteilung beschäftigt. Im Laufe des Dezember 1997 teilte der Kläger dem Leiter der Rechtsabteilung mit, daß er in die Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters wechseln wolle. Ein paar Tage später erklärte der Kläger dann dem Leiter der Rechtsabteilung, daß es nunmehr definitiv feststehe, daß er "aus der Beklagten ausscheiden" werde. Hinsichtlich der Form der Beendigung des Dienstv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Urteils zu... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art48AngG §23 Abs7EGV Maastricht Art177
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art 48 EGV einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses nur deshalb keinen Abfertigungsanspruch hat, weil er dieses Dienstverhältnis durch Kü... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war ab 3.8.1992 als Konstrukteur mit einem Monatsgehalt von zuletzt ATS 38.300,-- beim beklagten Arbeitgeber in Österreich angestellt. Mit Schreiben vom 29.2.1996 löste der Kläger dieses Dienstverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist durch Kündigung zum 30.4.1996 auf, da er beabsichtigte,... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger waren bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Am 14.10.1994 wurde beim Handelsgericht Wien zu 4 S 201/94 der Konkurs über das Vermögen des Dienstgebers eröffnet. Die mit 12.10.1994 datierten Kündigungsschreiben der Gemeinschuldnerin an die Kläger wurden am 13.10.1994 in Wien abgestempelt und sind den Klägern am 14.10.1994 zugegangen. Damit wurden die Dienstverhältnisse des Erst-, Zweit- und Viertklägers zum 15.12.1994, des Drittklägers zum 30.11.1994 gekünd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Entlassung der Klägerin richtigerweise als berechtigt angesehen, sodaß es gemäß § 48 ASGG genügt, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Das Berufungsgericht hat die Entlassung der Klägerin richtigerweise als berechtigt angesehen, sodaß es gemäß Paragraph 48, ASGG genügt, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänz... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs7 VIIZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Entscheidungstexte 9 ObA 224... mehr lesen...