Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angelika Ö*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Richard D*****, und 2. D*****gesmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1. S 119.533,68 netto sA und zu 2. S 270.773 brutto und S 166.364 netto sA, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2001, GZ 9 Ra 30/01z-35, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juni 2000, GZ 5 Cga 52/99i-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.080 (darin enthalten S 3.180 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ohnehin mit der von der Zweitbeklagten erhobenen Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen.Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ohnehin mit der von der Zweitbeklagten erhobenen Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Eine konkrete Vereinbarung über eine Änderung der Dienstgeber mit einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin wurde weder von ihr behauptet noch ergibt sie sich aus den von der Zweitbeklagten genannten Urkunden. Diese dokumentieren nur die Vertragsverhandlungen, aber keine konkrete Vereinbarung. Der Vereinbarungsentwurf Beil ./G wurde von den Streitteilen nicht unterfertigt.Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Eine konkrete Vereinbarung über eine Änderung der Dienstgeber mit einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin wurde weder von ihr behauptet noch ergibt sie sich aus den von der Zweitbeklagten genannten Urkunden. Diese dokumentieren nur die Vertragsverhandlungen, aber keine konkrete Vereinbarung. Der Vereinbarungsentwurf Beil ./G wurde von den Streitteilen nicht unterfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Zweitbeklagten unter Verzicht auf die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung gekommen ist, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Zweitbeklagten unter Verzicht auf die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung gekommen ist, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes stimmte die Klägerin dem Anbot des Erstbeklagten, ihre Tätigkeit bei der Zweitbeklagten zu beenden und nur noch für den Erstbeklagten zu arbeiten, nicht zu. Der Rechtsvertreter der Klägerin teilte der Zweitbeklagten ausdrücklich mit, dass die Klägerin mit einer Änderung ihres Dienstvertrages nicht einverstanden sei. Die von der Zweitbeklagten nunmehr vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zweitbeklagten weder ein Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaubsentschädigung zustehe, scheitert einerseits schon daran, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der von beiden Streitteilen angenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zustandegekommen ist. Andererseits hindert allein der Umstand, dass zwei Arbeitsverhältnisse zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bestehen, nicht das Entstehen der Abfertigungsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern, allerdings im Regelfall nur auf Grundlage des bei dem jeweiligen Arbeitgeber bezogenen Entgeltes. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung stellen daher die zwingende (vgl § 40 Abs 1 AngG sowie § 12 UrlG) gesetzliche Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behauptungs- und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0105949 mwN; RdW 1997, 469, RdW 2000/603). Diesen Nachweis konnte die Zweitbeklagte aber nicht erbringen. Auch hinsichtlich der Urlaubsentschädigung hat sich die Beklagte im Ergebnis nur auf eine nicht nachgewiesene Vereinbarung gestützt.Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes stimmte die Klägerin dem Anbot des Erstbeklagten, ihre Tätigkeit bei der Zweitbeklagten zu beenden und nur noch für den Erstbeklagten zu arbeiten, nicht zu. Der Rechtsvertreter der Klägerin teilte der Zweitbeklagten ausdrücklich mit, dass die Klägerin mit einer Änderung ihres Dienstvertrages nicht einverstanden sei. Die von der Zweitbeklagten nunmehr vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zweitbeklagten weder ein Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaubsentschädigung zustehe, scheitert einerseits schon daran, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der von beiden Streitteilen angenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zustandegekommen ist. Andererseits hindert allein der Umstand, dass zwei Arbeitsverhältnisse zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bestehen, nicht das Entstehen der Abfertigungsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern, allerdings im Regelfall nur auf Grundlage des bei dem jeweiligen Arbeitgeber bezogenen Entgeltes. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung stellen daher die zwingende vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, AngG sowie Paragraph 12, UrlG) gesetzliche Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behauptungs- und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber vergleiche RIS-Justiz RS0105949 mwN; RdW 1997, 469, RdW 2000/603). Diesen Nachweis konnte die Zweitbeklagte aber nicht erbringen. Auch hinsichtlich der Urlaubsentschädigung hat sich die Beklagte im Ergebnis nur auf eine nicht nachgewiesene Vereinbarung gestützt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62898 08B01611European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00161.01M.0705.000Dokumentnummer
JJT_20010705_OGH0002_008OBA00161_01M0000_000