Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast, Beweispflicht, AuflösungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022