TE OGH 2000/1/26 9ObA327/99z

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang Sp*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz M*****, Internationale Transporte, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 47.336,77 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 1999, GZ 13 Ra 49/99z-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Anspruch des Klägers auf Abfertigung richtet sich hier allein nach § 2 ArbAbfG iVm § 23 AngG. Da die unbestritten - ungeachtet eines allfälligen Entlassungsgrundes - gewählte Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses als einvernehmliche Auflösung nicht als eine den Abfertigungsanspruch vernichtende Auflösungsart in § 23 Abs 7 AngG genannt ist, ist der geltend gemachte Anspruch begründet, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeschnitten würde. Ob die Zusage der Wiedereinstellung durch die beklagte Partei, "was der Kläger auch schriftlich bestätigte", überhaupt eine Wiedereinstellungsvereinbarung war und ob der Kläger eine solche einseitig berechtigt oder unberechtigt gebrochen hat, ist nicht entscheidend. Eine Wiedereinstellungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf den bereits auf Grund der einvernehmlichen Beendigung entstandenen Abfertigungsanspruch. Da die Rechte auf Abfertigung nicht nachträglich beschränkt werden können (§ 3 ArbAbfG), ist die Absicht, dass die Abfertigungsansprüche nur bei Wiedereinstellung gewahrt bleiben sollten, ohne Bedeutung. Mangels jeglichen "Verzichts" iS des § 9 Abs 6 AlVG kommt eine Beurteilung der Rechtssache im Hinblick auf § 9 AlVG gar nicht in Betracht und es liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vor.Der Anspruch des Klägers auf Abfertigung richtet sich hier allein nach Paragraph 2, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG. Da die unbestritten - ungeachtet eines allfälligen Entlassungsgrundes - gewählte Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses als einvernehmliche Auflösung nicht als eine den Abfertigungsanspruch vernichtende Auflösungsart in Paragraph 23, Absatz 7, AngG genannt ist, ist der geltend gemachte Anspruch begründet, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeschnitten würde. Ob die Zusage der Wiedereinstellung durch die beklagte Partei, "was der Kläger auch schriftlich bestätigte", überhaupt eine Wiedereinstellungsvereinbarung war und ob der Kläger eine solche einseitig berechtigt oder unberechtigt gebrochen hat, ist nicht entscheidend. Eine Wiedereinstellungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf den bereits auf Grund der einvernehmlichen Beendigung entstandenen Abfertigungsanspruch. Da die Rechte auf Abfertigung nicht nachträglich beschränkt werden können (Paragraph 3, ArbAbfG), ist die Absicht, dass die Abfertigungsansprüche nur bei Wiedereinstellung gewahrt bleiben sollten, ohne Bedeutung. Mangels jeglichen "Verzichts" iS des Paragraph 9, Absatz 6, AlVG kommt eine Beurteilung der Rechtssache im Hinblick auf Paragraph 9, AlVG gar nicht in Betracht und es liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.

Anmerkung

E56756 09B03279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00327.99Z.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_009OBA00327_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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