TE OGH 2001/5/23 9ObA84/01w

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pia Ann-Helen F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*****GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 224.465,81 brutto abzüglich S 32.156 netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2000, GZ 8 Ra 355/00k-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. September 2000, GZ 28 Cga 220/99y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.650,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin vom 14. 6. 1999 bis zum 1. 9. 1999 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 27. 6. bis zum 23. 7. 1999 befand sie sich im Krankenhaus.

Da sie zu einem für 29. 6. 1999 anberaumten Kontrolltermin bei der Wr. Gebietskrankenkasse nicht erschien - zu diesem Zeitpunkt war sie bereits im Krankenhaus - teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, dass sie den Krankenstand der Klägerin mit 21. 6. 1999 beendet habe, da diese Termine nicht eingehalten und sich nicht mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt habe.

Da die Klägerin nicht zur Arbeit erschien, wurde sie von der Beklagten am 30. 6. 1999 bei der Krankenkasse abgemeldet. Davon erfuhr die Klägerin Anfang Juli durch ihren Arzt. Ein Kündigungs- oder Entlassungsschreiben wurde ihr nicht zugestellt. Auch mündlich wurde keine Beendigungserklärung ausgesprochen. Sie wurde lediglich über Nachfrage davon informiert, dass sie ohne Arbeitsstelle sei.

Die Beklagte erfuhr erst aufgrund einer Anfrage vom 25. 8. 1999, dass der Krankenstand der Klägerin rückwirkend wieder verlängert worden war.

Mit der Behauptung, sie sei während ihres Krankenstandes fristwidrig zum 30. 6. 1999 gekündigt worden, begehrt die Klägerin den Zuspruch ihrer auf der Grundlage einer frist- und termingemäßen Kündigung errechneten Ansprüche.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, nach der Mitteilung der Gebietskrankenkasse die unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienene Klägerin berechtigt entlassen zu haben. Die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Hilfsweise brachte sie im Laufe des Verfahrens überdies vor, dass die Entlassung - sollte die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sein - wegen Dienstunfähigkeit iS des § 27 Z 2 AngG berechtigt sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, nach der Mitteilung der Gebietskrankenkasse die unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienene Klägerin berechtigt entlassen zu haben. Die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Hilfsweise brachte sie im Laufe des Verfahrens überdies vor, dass die Entlassung - sollte die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sein - wegen Dienstunfähigkeit iS des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG berechtigt sei.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie verneinten übereinstimmend das Vorliegen von Entlassungsgründen und gingen davon aus, dass die Klägerin so zu stellen sei, als hätte die Beklagte eine ordnungsgemäße Kündigung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Die umfangreiche Revision weist nur in wenigen Ansätzen einen zulässigen Inhalt auf. Mit dem weitaus größten Teil des Rechtsmittels werden vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 1 und 3 zu § 503).Die umfangreiche Revision weist nur in wenigen Ansätzen einen zulässigen Inhalt auf. Mit dem weitaus größten Teil des Rechtsmittels werden vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 1 und 3 zu Paragraph 503,).

Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob - was die Vorinstanzen verneint haben - ein Entlassungsgrund vorgelegen ist, gar nicht an, weil der Arbeitgeber keine Entlassungserklärung - überdies auch keine sonstige Beendigungserklärung - abgegeben hat. Die bloße Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse ist keine Entlassungserklärung (Kuderna, Entlassungsrechtý 10). In ihr liegt - wenn sie nicht mit anderen insgesamt die Annahme eines konkludenten Verhaltens rechtfertigenden Handlungen des Arbeitgebers einhergeht - überhaupt kein als an den Arbeitnehmer gerichtete Beendigungserklärung zu wertender Akt. Ein wie immer geartetes Verhalten des Beklagten, das als Beendigungserklärung an die Klägerin gewertet werde könnte, wurde hier nicht festgestellt.

Dessen ungeachtet herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die mit dem Standpunkt der Beklagten, das Arbeitsverhältnis sei beendet, konfrontierte Klägerin hat nämlich diese Beendigung akzeptiert, jedoch - wozu sie berechtigt ist - nur mit der Maßgabe ihres Anspruchs auf Beendigung unter Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist. Hätte die Beklagte dies vermeiden wollen, hätte sie eine Entlassungserklärung abgeben müssen, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet hätte, wobei die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aber auch dann nur unter der Voraussetzung des Nachweises eines Entlassungsgrundes vermieden worden wären. Mangels einer Entlassungserklärung ist aber das Vorliegen von Entlassungsgründen gar nicht zu prüfen; vielmehr ist die Klägerin - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt worden. Dies gilt auch für die Abfertigung, weil positive Anspruchsvoraussetzungen für den darauf gerichteten Anspruch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben sind, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat daher nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen, dem dieser Nachweis hier nicht gelungen ist (RIS-Justiz RS0105949; RdW 1997, 469).

Die Frage nach einem - in der Revision neuerungsweise und daher schon deshalb unbeachtlich eingewendeten - Mitverschuldens der Klägerin an der Entlassung stellt sich daher nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Kostenverzeichnis einen überhöhten Ansatz zugrunde legte, zumal sie nur vom im Klagebegehren genannten Bruttobetrag ausging, ohne dem von ihr selbst beantragten Abzug eines schon erhaltenen Nettobetrages Rechnung zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem Kostenverzeichnis einen überhöhten Ansatz zugrunde legte, zumal sie nur vom im Klagebegehren genannten Bruttobetrag ausging, ohne dem von ihr selbst beantragten Abzug eines schon erhaltenen Nettobetrages Rechnung zu tragen.

Textnummer

E62216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00084.01W.0523.000

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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