TE OGH 2001/8/16 8ObA193/01t

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kerstin K*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl Z*****, vertreten durch Mag. Dr. Hansjörg Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 193.410,57 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 15 Ra 29/01d-18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 47 Cga 151/00i-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.197,80 (darin S 1.863,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen der Klägerin ist zusammenfassend und ergänzend entgegenzuhalten:

Die Klägerin hat ihren Abfertigungsanspruch ausschließlich auf die angeblich einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gestützt.

Die Vorinstanzen haben hiezu eine Negativfeststellung getroffen: es könne nicht festgestellt werden, dass vereinbart wurde, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses von ihr ausgegangen ist; andere Formen der Auflösung, die einen Abfertigungsanspruch begründeten, werden von ihr nicht behauptet, sodass nach dem Sachverhalt als alternative Endigungsmöglichkeiten nur die keinen Abfertigungsanspruch begründende Kündigung bzw. die vorzeitige Vetragsauflösung durch die Klägerin verbleiben. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Klägerin für die Zustimmung des Beklagten zu der von ihr einseitig erklärten Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. August 2000 beweispflichtig ist, sodass die diesbezügliche Negativfeststellung gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, wonach jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat, zu ihrem Nachteil ausschlägt. Das erkennt auch die Klägerin und versucht nunmehr ihren Abfertigungsanspruch dadurch zu retten, dass sie meint, das Gericht hätte aus dem nachfolgenden Verhalten des Beklagten auf ihre Mitteilung, sie wolle das Dienstverhältnis zu ihm beenden, den Schluss ziehen müssen, dass er ihr Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung konkludent angenommen habe.

Auch eine konkludente Zustimmung des Beklagten zum Angebot der Klägerin auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses haben die Vorinstanzen zutreffend verneint: Der Beklagte wollte die Klägerin als Mitarbeiterin halten, musste sich aber faktisch damit abfinden, dass diese ihr Dienstverhältnis zum 31. 8. 2000 endgültig beenden wollte; er machte ihr klar, dass sie, wenn sie gehen wolle, kündigen müsse und er ihr keine Abfertigung zahlen werde. Auch wenn der Beklagte in der Folge eine Nachfolgerin suchte, die Klägerin diese noch einschulte und sie sodann bei einem gemeinsamen Mittagessen von den Mitarbeitern verabschiedet wurde, kann daraus nicht zweifelsfrei auf eine konkludente Zustimmung des Beklagten zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossen werden.

Dem Berufungsgericht ist daher auch darin zuzustimmen, dass es der auch hiefür beweispflichtigen Klägerin nicht gelang, eine konkludente Zustimmung des Beklagten zu der von ihr erklärten Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu beweisen (vgl die Entscheidung 4 Ob 46/80, Arb 9.930, in der der Oberste Gerichtshof bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine vorbehaltlose Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer angestrebten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht annahm und infolge dessen den Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers verneinte).Dem Berufungsgericht ist daher auch darin zuzustimmen, dass es der auch hiefür beweispflichtigen Klägerin nicht gelang, eine konkludente Zustimmung des Beklagten zu der von ihr erklärten Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu beweisen vergleiche die Entscheidung 4 Ob 46/80, Arb 9.930, in der der Oberste Gerichtshof bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine vorbehaltlose Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer angestrebten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht annahm und infolge dessen den Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers verneinte).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E62687 08B01931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00193.01T.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00193_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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