Norm: TEG §23
Rechtssatz: Die Berichtigung der Todeserklärung ist ohne Antrag der nach § 23 Abs 1 TEG hiezu Berechtigten - also von amtswegen - unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 301/04b Entscheidungstext OGH 19.04.2005 1 Ob 301/04b Veröff: SZ 2005/56 9 Ob 154/04v Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 154/04v Auch ... mehr lesen...
Begründung: Luise S*****, zuletzt wohnhaft in B*****, Argentinien, ist die Tochter der am ***** geborenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Pauline L*****. Luise S*****, damals vertreten durch Dr. Hedda Bauersax-Salzer, seinerzeit Rechtsanwältin in Wien, stellte am 26. Jänner 1952 den Antrag, betreffend ihre Mutter, die am 14. Juli 1942 nach Theresienstadt deportiert worden sei, das Verfahren zur Todeserklärung einzuleiten und diese nach Ablauf der Ediktalfrist für tot zu erklär... mehr lesen...
Norm: ABGB §823TEG 1950 §23
Rechtssatz: Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 62/64 Entsc... mehr lesen...
Max U. wurde mit Beschluß vom 18. Juni 1953 und Klara U. mit Beschluß vom 18. Juni 1953 für tot erklärt und hinsichtlich der beiden Ehegatten ausgesprochen, daß sie den 8. Mai 1945 nicht überlebt haben. Mit der Einantwortungsurkunde vom 11. April 1956 wurde der Nachlaß nach Klara U., bestehend aus einem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ.X und mit der Einantwortungsurkunde vom 31. Oktober 1956 der aus dem weiteren Hälfteanteil an der angeführten Liegenschaft bestehende Nachlaß nach M... mehr lesen...
Norm: TEG §21TEG §23 ff
Rechtssatz: Der Einleitung eines Verfahrens zum Beweis des Todes nach § 21 TEG 1950 steht die Rechtskraft einer Todeserklärung nicht entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 67/62 Entscheidungstext OGH 21.02.1962 6 Ob 67/62 Veröff: SZ 35/27 = EvBl 1962/276 S 330 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Nach den im vorangegangenen Todeserklärungsverfahren getroffenen Feststellungen ist der Verschollene Moritz X. am 28. August 1942 aus rassischen Gründen nach Auschwitz deportiert worden und scheint in der Rückkehrerkartei der Israelitischen Kultusgemeinde Wien nicht auf. Seither fehlt jede Nachricht von ihm. Der Verschollenheitsfall wurde daher nach § 7 ToderklG. beurteilt und über Antrag der geschiedenen Gattin des Verschollenen Stefanie X. die Todeserklärung ausgesprochen, wobei der... mehr lesen...
Norm: TEG §23
Rechtssatz: Der Beweis, der für tot zu Erklärende sei schon vorher gestorben, kann mit absoluter Wirkung, dh mit Wirkung für und gegen alle, im Wege eines Berichtigungsverfahrens geführt werden, er kann aber auch mit relativer Wirkung, dh mit Wirkung nur für und wider die Beteiligten, auch in jedem anderen Verfahren erbracht werden. Entscheidungstexte 6 Ob 288/60 Entschei... mehr lesen...
Norm: TEG §23
Rechtssatz: Die Berichtigung der Todeserklärung setzt den Nachweis voraus, daß der Verschollene an einem anderen Tag als dem dort festgesetzten vermuteten Todestag gestorben ist bzw dieser vermutete Todestag aus tatsächlichen Gründen nicht richtig sein kann. Das Berichtigungsverfahren dient nicht dazu, eine bloß größere Wahrscheinlichkeit eines anderen Todestages darzutun (3 Ob 408/51), und schon gar nicht dazu, nachträglich die A... mehr lesen...
Martina N. beantragte am 29. Mai 1958, das Verfahren zur Todeserklärung ihres seit Februar 1945 bei Danzig kriegsvermißten Sohnes Peter N. einzuleiten. Nach Ablauf der Ediktalfrist wurde Peter N. auf neuerlichen Antrag seiner Mutter mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Februar 1959 für tot erklärt und nach § 9 Abs. 3 lit. a TodErklG. 1950 der 31. Dezember 1950 als jener Tag bestimmt, den er nicht überlebt habe. Längere Zeit nach Ablauf, der Rechtsmittelfrist erwirkte Jos... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §81TEG §23
Rechtssatz: Das Gericht muß einen Beschluß, mit dem die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Sinne des § 81 der 1.DVEheG festgestellt wurde, auch wieder berichtigen, wenn sich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Fassung nicht vorhanden waren (weil der Verschollene noch lebt). Entscheidungstexte 5 Ob 185/59 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: TEG §23
Rechtssatz: Der Richter hat im Verfahren zur Beweisführung des Todes nach freier Überzeugung, ohne Zweifelsucht und Ängstlichkeit zu entscheiden, ob die verhandenen Indizien ausreichen, um den Tod eines Menschen anzunehmen, auch wenn unmittelbare Zeugen des Todes nicht vorhanden sind. Es kann daher auch in einem Verfahren nach § 23 TEG ein früherer Todestag auf Grund anderer Beweismittel als unmittelbarer Zeugen hergestellt werden... mehr lesen...
Das Landesgericht Salzburg hat mit Beschluß vom 15. Dezember 1948 Karl H. gemäß § 4 VerschollenheitsG. für tot erklärt und den 2. Jänner 1945 als jenen Tag bestimmt, den Karl H. nicht überlebt hat. Seine Mutter Theresia H. hat nun am 1. August 1949 den Antrag auf Aufhebung dieser Todeserklärung gemäß § 10a TodeserklärungsG. mit der Begründung: gestellt, daß ihr Sohn jedenfalls den 2. Jänner 1945 überlebt habe und daß die größte Wahrscheinlichkeit bestehe, daß er heute noch lebe. Das ... mehr lesen...
Norm: TEG §23
Rechtssatz: Ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Todeserklärung zur Zeit der ausgesprochenen Todeserklärung nicht gegeben waren und dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag zutrifft, so ist die Todeserklärung als ungerechtfertigt aufzuheben (es bedarf keines Beweises, daß der Verschollene noch am Leben ist). Entscheidungstexte 1 Ob 257/5... mehr lesen...