Norm
TEG §23Rechtssatz
Ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Todeserklärung zur Zeit der ausgesprochenen Todeserklärung nicht gegeben waren und dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag zutrifft, so ist die Todeserklärung als ungerechtfertigt aufzuheben (es bedarf keines Beweises, daß der Verschollene noch am Leben ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075794Dokumentnummer
JJR_19500705_OGH0002_0010OB00257_5000000_001