RS OGH 1950/7/5 1Ob257/50

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Veröffentlicht am 05.07.1950
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Norm

TEG §23

Rechtssatz

Ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Todeserklärung zur Zeit der ausgesprochenen Todeserklärung nicht gegeben waren und dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag zutrifft, so ist die Todeserklärung als ungerechtfertigt aufzuheben (es bedarf keines Beweises, daß der Verschollene noch am Leben ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075794

Dokumentnummer

JJR_19500705_OGH0002_0010OB00257_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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