RS OGH 1964/3/12 5Ob62/64

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Veröffentlicht am 12.03.1964
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Norm

ABGB §823
TEG 1950 §23

Rechtssatz

Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037864

Dokumentnummer

JJR_19640312_OGH0002_0050OB00062_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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