Norm
TEG §23Rechtssatz
Der Beweis, der für tot zu Erklärende sei schon vorher gestorben, kann mit absoluter Wirkung, dh mit Wirkung für und gegen alle, im Wege eines Berichtigungsverfahrens geführt werden, er kann aber auch mit relativer Wirkung, dh mit Wirkung nur für und wider die Beteiligten, auch in jedem anderen Verfahren erbracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075792Dokumentnummer
JJR_19600803_OGH0002_0060OB00288_6000000_001