RS OGH 1960/8/3 6Ob288/60

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Veröffentlicht am 03.08.1960
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Norm

TEG §23

Rechtssatz

Der Beweis, der für tot zu Erklärende sei schon vorher gestorben, kann mit absoluter Wirkung, dh mit Wirkung für und gegen alle, im Wege eines Berichtigungsverfahrens geführt werden, er kann aber auch mit relativer Wirkung, dh mit Wirkung nur für und wider die Beteiligten, auch in jedem anderen Verfahren erbracht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 288/60
    Entscheidungstext OGH 03.08.1960 6 Ob 288/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075792

Dokumentnummer

JJR_19600803_OGH0002_0060OB00288_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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