Norm
TEG §23Rechtssatz
Die Berichtigung der Todeserklärung setzt den Nachweis voraus, daß der Verschollene an einem anderen Tag als dem dort festgesetzten vermuteten Todestag gestorben ist bzw dieser vermutete Todestag aus tatsächlichen Gründen nicht richtig sein kann. Das Berichtigungsverfahren dient nicht dazu, eine bloß größere Wahrscheinlichkeit eines anderen Todestages darzutun (3 Ob 408/51), und schon gar nicht dazu, nachträglich die Anwendung der Bestimmungen des TEG darauf zu prüfen, ob aus ihnen ein anderes Datum für den Tag des bloß vermuteten Todes abgeleitet hätte werden sollen oder können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075788Dokumentnummer
JJR_19600713_OGH0002_0060OB00214_6000000_001