RS OGH 1959/4/15 5Ob185/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

1.DVEheG §81
TEG §23

Rechtssatz

Das Gericht muß einen Beschluß, mit dem die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Sinne des § 81 der 1.DVEheG festgestellt wurde, auch wieder berichtigen, wenn sich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Fassung nicht vorhanden waren (weil der Verschollene noch lebt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 185/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 5 Ob 185/59
    Veröff: RZ 1959,142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057682

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0050OB00185_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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