Norm
1.DVEheG §81Rechtssatz
Das Gericht muß einen Beschluß, mit dem die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Sinne des § 81 der 1.DVEheG festgestellt wurde, auch wieder berichtigen, wenn sich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Fassung nicht vorhanden waren (weil der Verschollene noch lebt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057682Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0050OB00185_5900000_001