Norm
TEG §23Rechtssatz
Der Richter hat im Verfahren zur Beweisführung des Todes nach freier Überzeugung, ohne Zweifelsucht und Ängstlichkeit zu entscheiden, ob die verhandenen Indizien ausreichen, um den Tod eines Menschen anzunehmen, auch wenn unmittelbare Zeugen des Todes nicht vorhanden sind. Es kann daher auch in einem Verfahren nach § 23 TEG ein früherer Todestag auf Grund anderer Beweismittel als unmittelbarer Zeugen hergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075791Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0030OB00395_5300000_002