IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 9. August 2023, Zl. ***, betreffend Anzeigeänderungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde betref... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.05.2024 Norm: GewO 1994 §81 Abs2 Z7 GewO 1994 §345 Abs5 GewO 1994 § 81 heute GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017 GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zule... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 31.08.2022, ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Gegen dies... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. November 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. November 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.03.2020 Norm: GewO 1994 §81 Abs1GewO 1994 §81 Abs2 Z7GewO 1994 §81 Abs2 Z9GewO 1994 §74 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, das... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.03.2020 Norm: GewO 1994 §81 Abs1GewO 1994 §81 Abs2 Z7GewO 1994 §81 Abs2 Z9GewO 1994 §74 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, das... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen von 1. Frau GK, ***, *** 2. Herrn KK, ***, *** 3. Frau MM, ***, *** 4. Herrn VM, ***, *** 5. KuK, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 30.01.2013, GZ.: 01/11/2/13-1054/Mag.Bru./Kl., mit dem eine näher beschriebene Änderung der gewerbebehördlich genehmigt... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.01.2018 Norm: GewO 1994 §81 Abs2GewO 1994 §81 Abs3GewO 1994 §345 Abs6GewO 1994 §359b
Rechtssatz: Der Umstand, dass § 81 Abs. 3 GewO den Nachbarn - nicht wie § 359b Abs. 1 GewO - Anhörungsrechte einräumt, hindert nicht die Annahme einer beschränkten Parteistellung. Schlagworte Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.01.2018 Norm: GewO 1994 §81 Abs2GewO 1994 §81 Abs3GewO 1994 §345 Abs6GewO 1994 §359b
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO lässt sich bloß ableiten, dass eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss, um auf diese
Norm: zurückgreifen zu können. Ein Anlagenteil der nunmehr geändert wird, muss jedoch nicht bereits zuvor genehmigt worden sein. Insbesondere ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 15.01.2018 Norm: GewO 1994 §81 Abs2GewO 1994 §81 Abs3GewO 1994 §345 Abs6GewO 1994 §359b
Rechtssatz: Grundsätzlich ist nur der beantragte Betriebsablauf zu beurteilen. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Schlagworte... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 15.01.2018 Norm: GewO 1994 §81 Abs2GewO 1994 §81 Abs3GewO 1994 §345 Abs6GewO 1994 §359b
Rechtssatz: Im Betriebsanlagenverfahren gilt nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt als genehmigt. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO. Gleich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 15.01.2018 Norm: GewO 1994 §81 Abs2GewO 1994 §81 Abs3GewO 1994 §345 Abs6GewO 1994 §359b
Rechtssatz: Eine allfällige mangelnde Zuverlässigkeit des Betriebsanlageninhabers berechtigt die Behörde nicht, diesem eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage zu versagen. Schlagworte Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar; ... mehr lesen...