RS Lvwg 2018/1/15 LVwG-AV-21/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

GewO 1994 §81 Abs2
GewO 1994 §81 Abs3
GewO 1994 §345 Abs6
GewO 1994 §359b

Rechtssatz

Im Betriebsanlagenverfahren gilt nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt als genehmigt. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO. Gleiches gilt im Anzeigeverfahren betreffend emissionsneutrale Änderungen. Auch hier sind nur die vom Konsenswerber angezeigten Maßnahmen zu beurteilen und gelten nur diese als genehmigt.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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