Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
GewO 1994 §81 Abs2Rechtssatz
Im Betriebsanlagenverfahren gilt nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt als genehmigt. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO. Gleiches gilt im Anzeigeverfahren betreffend emissionsneutrale Änderungen. Auch hier sind nur die vom Konsenswerber angezeigten Maßnahmen zu beurteilen und gelten nur diese als genehmigt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018