Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
GewO 1994 §81 Abs2Rechtssatz
Eine allfällige mangelnde Zuverlässigkeit des Betriebsanlageninhabers berechtigt die Behörde nicht, diesem eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage zu versagen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018