Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen (vgl VwGH Ra 2016/04/0125).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betriebszeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2657.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020