Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
GewO 1994 §81 Abs2 Z7Rechtssatz
Für das Vorliegen einer „nachbarneutralen“ Änderung iSd § 81 Abs 2 Z 7 GewO kommt es nicht darauf an, dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarn stattfinden, sondern vielmehr darauf, dass auch einzelne Auswirkungen der geänderten Betriebsweise beim Nachbarn nicht wahrnehmbar sind.Für das Vorliegen einer „nachbarneutralen“ Änderung iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO kommt es nicht darauf an, dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarn stattfinden, sondern vielmehr darauf, dass auch einzelne Auswirkungen der geänderten Betriebsweise beim Nachbarn nicht wahrnehmbar sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Anzeige; Änderung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2383.002.2023Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024