RS Lvwg 2018/1/15 LVwG-AV-21/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

GewO 1994 §81 Abs2
GewO 1994 §81 Abs3
GewO 1994 §345 Abs6
GewO 1994 §359b

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO lässt sich bloß ableiten, dass eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss, um auf diese Norm zurückgreifen zu können.  Ein Anlagenteil der nunmehr geändert wird, muss jedoch nicht bereits zuvor genehmigt worden sein. Insbesondere soll beim Betrieb eines allenfalls konsenslos betriebenen Anlagenteils eine nachherige emissionsneutrale Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO (bezogen auf den zuvor genehmigten Konsens) möglich sein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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