Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
GewO 1994 §81 Abs2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO lässt sich bloß ableiten, dass eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss, um auf diese Norm zurückgreifen zu können. Ein Anlagenteil der nunmehr geändert wird, muss jedoch nicht bereits zuvor genehmigt worden sein. Insbesondere soll beim Betrieb eines allenfalls konsenslos betriebenen Anlagenteils eine nachherige emissionsneutrale Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO (bezogen auf den zuvor genehmigten Konsens) möglich sein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018