Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
GewO 1994 §81 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. November 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50 Euro zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 325 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 2.5.2018 bis 20.6.2018
Ort: ***, ***, Sägewerk, Betriebsanlage
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B KG im Standort ***, ***, zu verantworten, dass die B KG als Gewerbeinhaber und Betreiber der Betriebsanlage folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:
Die Betriebsanlage ist mit folgenden Betriebsanlagenbescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen genehmigt:
Bescheid vom 17.3.1970, Zahl ***
Bescheid vom 20.8.1971, Zahl ***
Bescheid vom 13.5.1974, Zahl ***
Bescheid vom 26.5.1976, Zahl ***
Bescheid vom 28.3.1979, Zahl ***
Bescheid vom 2.6.1980, Zahl ***
Bescheid vom 14.4.1983, Zahl ***
Bescheid vom 17.4.1994, Zahl ***
Bescheid vom 20.12.1994, Zahl ***
Bescheid vom 20.6.1995, Zahl ***
Bescheid vom 17.2.1997, Zahl ***
Bescheid vom 5.3.1998, Zahl ***
Bescheid vom 7.6.1999, Zahl ***
Bescheid vom 4.7.2000, Zahl *** des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Energie und Strahlenschutzrecht
Bescheid vom 8.11.2001, Zahl ***
Bescheid vom 18.6.2002, Zahl ***
Bescheid vom 1.4.2003, Zahl ***
Bescheid vom 20.4.2004, Zahl ***
Bescheid vom 17.2.2006, Zahl ***
Bescheid vom 29.11.2006, Zahl ***
Bescheid vom 14.7.2008, Zahl ***
Bescheid vom 30.7.2008, Zahl ***
Bescheid vom 2.10.2008, Zahl ***
Bescheid vom 14.7.2008, Zahl ***
Bescheid vom 10.2.2009, Zahl ***
Bescheid vom 28.1.2015, Zahl ***
Bescheid vom 3.2.2015, Zahl ***
Bescheid vom 25.5.2018, Zahl ***
Tatbeschreibung:
Betreiben der mit den (konkreten Betriebszeiten) Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17.5.1994, Zl. ***, (betreffend das Sägewerk) und vom 20.12.1994, Zl. *** (für die Schnittholz Sortier- und Paketieranlage) genehmigten Betriebsanlage in Form eines Sägewerks nach deren Änderung in geänderter Form durch Änderung der in diesen Bescheiden genehmigten Betriebszeiten, weil die Betriebsanlage entgegen dieser Genehmigungsbescheiden von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr (erlaubt bis 18.00 Uhr) und Samstag ab 06.00 Uhr (erlaubt ab 7.00 Uhr) betrieben wird, ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, obwohl durch diese Änderung gem § 81 Abs 1 GewO zur Wahrung der im § 74 Abs.2 Gewerbeordnung umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich ist , da durch die Änderung der Betriebszeiten die Betriebsanlage geeignet ist , die Nachbarn durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen und zu beeinträchtigen, weshalb gemäß § 81 Abs.1 Gewerbeordnung die Genehmigungspflicht vorliegt.
Folgende Betriebszeiten sind genehmigt:
- Betrieb des Dieselaggregates und Betrieb der Sägehalle sowie Betrieb von Radladern, Verladekränen und Staplern:
an Werktagen von Montag bis Freitag innerhalb der Zeit von 06.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag innerhalb der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
- Betrieb des Hobelwerkes:
an Werktagen von Montag bis Freitag innerhalb der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag innerhalb der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr.
- Betrieb der Rundholzentrindungs- und -sortieranlage:
an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 bis 17.00 Uhr.
- Über die für den Radlader- und Staplerbetrieb angegebenen Zeiten dürfen Lkw-Anlieferungen mit -eigener Entladung an Werktagen von Montag bis Freitag bis max. 20.00 Uhr vorgenommen werden.
- Die Durchführung von Manipulationstätigkeiten an Samstagen ist ab 12.00 Uhr nur in dem für die Versorgung der Sägehalle erforderlichen Ausmaß gestattet.
Die Betriebsanlage wurde in geänderter Form mit folgenden Betriebszeiten in Form eines Sägewerkbetriebes betrieben:
Mittwoch 02.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Donnerst. 03.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr--> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 04.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 05.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr --> Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 07.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 08.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr ~> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 09.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 12.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr - Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 14.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr ~> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 15.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -- Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 16.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Donnerst. 17.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 18.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr – Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 19.05.2018 (Betrieb von 06.00Uh bis 14.00Uhr --> Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Dienstag 22.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00 Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 23.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Donnerst. 24.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 25.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 26.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr --> Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 28.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 29.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 30.05.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -- Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 01.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 02.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr - Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 04.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 05.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 06.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Donnerst. 07.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 08.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr - Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Samstag 09.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr – Überschreitung von 06.00Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 11.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --- Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 12.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 13.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Donnerst. 14.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Freitag 15.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr --> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr}
Samstag 16.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 14.00Uhr --> Überschreitung von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr)
Montag 18.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr – Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Dienstag 19.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr ~> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Mittwoch 20.06.2018 (Betrieb von 06.00Uhr bis 22.00Uhr -> Überschreitung von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Somit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Montag bis Freitag) und Samstag ab 06.00 Uhr erfolgte die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in den Bereichen Sägehalle und Schnittholz Sortierung bzw. Paketierung sowie Betreibens eines Staplers und eines Radladers, ohne dass hiefür die gemäß § 81 Abs.1 Gewerbeordnung erforderliche Betriebsanlagengenehmigung (Änderungsgenehmigung) vorliegt. Die Änderung ist geeignet die Nachbarn durch Lärm zu belästigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs.1 Ziffer 3 i.V.m. § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z.2 Gewerbeordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 250,00 48 Stunden § 366 Abs.1 Einleitungssatz
Gewerbeordnung
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 25,00
Gesamtbetrag: € 275,00“
1.2. Die vorgeworfenen Tathandlungen sind wie im Straferkenntnis vorgeworfen gesetzt worden. Der erweiterte, nicht gewerbebehördlich genehmigte Betrieb betraf den Betrieb der Sägehalle und der Sortierhalle. Im Außenbereich erfolgte über die genehmigten Betriebszeiten hinaus der Betrieb eines Radladers zur Beschickung der Sägehalle und eines Staplers zur Entnahme der gesägten und sortierten Hölzer. Beide Fahrzeuge waren nicht durchgehend in Betrieb, sondern bei Bedarf. Bei der Beschickung der Sägehalle wurden die Rundhölzer (Stämme) vom Radlader auf einen Aufgabetisch im südlichen Bereich der Sägehalle abgelegt, von dem aus die Stämme automatisch in die Sägehalle befördert wurden. Das fertiggeschnittene Holz wurde im nördlichen Bereich der Sortierhalle entnommen und unmittelbar in diesem Bereich oder in dem östlich tiefer liegenden Lagerbereich abgestellt. Eine Entnahme von Holz aus dem südöstlichen Lagerbereich fand nicht statt und führte der Stapler Manipulationen nur im nördlichen Bereich durch.
Durch die geänderte Betriebsweise ergaben sich folgende Lärmauswirkungen auf der Liegenschaft eines etwa 200 Meter entfernten Nachbarn:
Der energieäquivalente Dauerschallpegel bei Betriebsstillstand wurde durch den Abendbetrieb nicht weiter angehoben. Der Basispegel lag bei den Messungen rund 4 dB über jenen bei Betriebsstillstand. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Anhebung nicht auf Schwankungen des Umgebungsbasispegels zurückzuführen war, sondern auf den Betrieb, so lagen die Betriebsemissionen im Bereich des herrschenden Basispegels (+- 2dB). Der gemessene Basispegel bei Betrieb liegt unter dem in Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2004 festgelegten Wert in der Höhe von 33 dB für die Dauergeräusche der damals genehmigten Trockenkammern. Über eine Stunde gemittelt sind die Änderungen durch den geänderten Betrieb nicht mehr messbar.
Durch die geänderte Betriebsweise ergab sich eine schwache Wahrnehmbarkeit auf der Nachbarliegenschaft und auch ein anderer Geräuschcharakter. Der Radlader (Motor- bzw. Fahrgeräusch) war in ganz ruhigen Phasen der Umgebungsgeräuschsituation wahrnehmbar. Auch einzelne Spitzen der Holzmanipulation (Poltern) konnten wahrgenommen werden.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt netto monatlich in etwa 3.000 Euro ins Verdienen. Er wies zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Bestrafung wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auf (Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer beizgezogenen Sachverständigen für Lärmtechnik, C, weiters durch Verlesung einer Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, E und des Zurückziehungsschreibens des Beschwerdeführers. Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen sind die Feststellungen im getroffenen Umfang unstrittig.
2.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, die Betriebsanlage, so wie im Straferkenntnis vorgeworfen nach Ende der genehmigten Betriebszeiten betrieben zu haben. Seitens des Beschwerdeführers wird vorgetragen, dass die geänderte Betriebsweise dem Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 Z 7 bzw. 9 GewO 1994 unterliege.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des geänderten Betriebsablaufes ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Projekt des C mit Ausgabedatum 18. November 2018 (siehe dort insbesondere die Seiten 4 [„Projekt“], 8 [„Messung bei Betrieb“], sowie 10 und 11 [„Diskussion“ und „Zusammenfassung“]), der darauf bezugnehmenden Stellungnahme des Amtssachverständigen E vom 24. Jänner 2019 (Seite 3 und 4) sowie den Ausführungen des C in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 (Seite 4 der Verhandlungsschrift).
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1.1. § 81 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 96/2017, lautet auszugsweise:
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1.
[…]
[…]
7.
Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8.
[…]
9.
Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
[…]
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
[…]“
3.1.2. Die Erläuterungen führen zum mit BGBl. I Nr. 85/2013 (1. GewO-Novelle 2013) eingeführten Tatbestand des § 81 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 auszugsweise wie folgt aus (vgl. 2197 BlgNR 24. GP, 5f):
„Zu Z 8, 10 und 17 (§ 81 Abs. 2 Z 7, § 81 Abs. 3 und § 345 Abs. 6):
Für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, ist schon derzeit gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Änderung vorgesehen. Unter „Emission“ ist jede Auswirkung der Anlage zu verstehen, nicht nur jene Auswirkungen, die sich auf die Nachbarn beziehen. Auch Auswirkungen, die sich lediglich im Innenbereich der Betriebsanlage entfalten, sind daher beachtlich und führen zur Nichtanwendbarkeit des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994.
Es wäre zwar oftmals möglich, solche Auswirkungen durch Auflagen zu vermeiden bzw. auf ein zumutbares Maß zu beschränken, allerdings besteht im Anzeigeverfahren gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 in der derzeitigen Fassung keine Möglichkeit, Auflagen vorzuschreiben, da die Behörde lediglich feststellen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 vorliegen oder nicht.
Es soll daher ein gesonderter Tatbestand geschaffen werden, der zwar weiterhin die Emissionsneutralität gegenüber den Nachbarn voraussetzt, jedoch der Behörde bei Auswirkungen, die sich nicht auf die geschützten Nachbarinteressen beziehen, auch die Möglichkeit gibt, Beeinträchtigungen der ansonsten geschützten Interessen durch Erteilung von Auflagen zu vermeiden bzw. auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
Die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen soll auf diesen Tatbestand beschränkt bleiben. Solche Auflagen können sich nur auf geschützte Interessen beziehen, die nicht der Sphäre des Nachbarschaftsschutzes zuzuordnen sind. Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarn haben, unterliegen weiterhin weder dem bestehenden Tatbestand gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 noch dem vorgeschlagenen Tatbestand gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994; in solchen Fällen kann wie bisher nicht mit der Vorschreibung von Auflagen vorgegangen werden, sondern bedürfen solche Änderungen weiterhin der Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage.
Grundsätzlich dürfen genehmigungsfreie Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 sofort errichtet und betrieben werden, es sind jedoch gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 GewO1994 aufzubewahren. Im Falle des neu geschaffenen Tatbestandes gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 soll jedoch zum Ausgleich dafür, dass jene Interessen, die die Nachbarschaft nicht beeinflussen, einer behördlichen Auflagenerteilung zugänglich sein werden, vorgesehen werden, dass der Betrieb der Änderung nicht vor Erlassung des Kenntnisnahmebescheides aufgenommen werden darf. Die Errichtung einer solchen „nachbarneutralen“ Änderung soll zwar sofort möglich sein, allerdings werden auch in diesen Fällen die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege bis Bescheiderlassung aufzubewahren sein.
Die Parteistellung des Arbeitsinspektorates ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz und muss daher nicht gesondert vorgesehen werden. Sollte sich in der Fällen des neuen § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 herausstellen, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen erfordert, so sind solche auf Grund des § 93 Abs. 2 und 5 ASchG vorzuschreiben. Insofern gilt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes nichts anderes, als schon für den bisherigen Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994.“
3.1.3. In der Sache:
Zwischen den Parteien des Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob gegenständlich eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
3.1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, zur Systematik des § 81 GewO 1994 auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„[…] handelt es sich beim Verhältnis von § 81 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 GewO 1994 um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert § 81 Abs. 1 GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. § 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel.
Damit handelt es sich bei den Tatbeständen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, 2001/04/0047).
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, mwN). Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2009/04/0275, mwN).
Daher sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs. 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 fallen (vgl. so auch Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 29 zu § 81, wonach auch bei Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die also dem Grunde nach geeignet ist, die vom § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu berühren. Eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 iVm 345 Abs. 6 GewO 1994 wäre in Fällen, in welchen keine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, zurückzuweisen).
Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, 2001/04/0047, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (im Anschluss an die vom Verwaltungsgericht zitierte Aussage) festgehalten hat, dass die Auffassung "dass die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 81 Abs. 2 (hier) Z. 9 GewO 1994 bei einer Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 auszuschließen sei" gerade den "Charakter der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 als Ausnahmeregeln von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994" verkennt.
Das Verwaltungsgericht zieht für seine Auffassung weiters die Einheit der Betriebsanlage heran. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeit bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zu sein hat, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. das zitierte Erkenntnis 2013/04/0095, mwN).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 5 und 7 GewO 1994, die gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzuzeigen sind, im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 geeignet sein müssen, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin erfordert die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.“
Die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen (vgl. VwGH vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).
Bergthaler/Holzinger führen zu § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 81, Rz 14 (Stand 1.1.2015, rdb.at) auszugsweise wie folgt aus:
„Diese Formulierung knüpft ganz offensichtlich an § 81 Abs 2 Z 9 an, der den Tatbestand der gemeinhin als »emissionsneutral« bezeichneten Änderungen (das sind solche, »die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen«) enthält (vgl dazu näher unten Rz 16). Mit dem neuen Tatbestand der Z 7 ist damit eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für solche Fälle geschaffen worden, in denen zwar keine gänzliche Emissionsneutralität besteht, die bewirkten Veränderungen aber gegenüber den Nachbarn neutral sind. Nicht jede Immission, die auf ein Nachbargrundstück einwirkt, verhindert die Nachbarneutralität; Immissionen unterhalb der Wahrnehmbarkeits- und Nachweisschwelle auf Nachbargrundstücken sind – mangels Nachteiligkeit – als nachbarneutral anzusehen.“
Im gegeben Zusammenhang ist schließlich zu beachten, dass § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 aufgrund des Charakters als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. zu dieser allgemeinen Auslegungsregel zB VwGH vom 23. April 2014, 2013/07/0276).
3.1.3.2. Nach den Feststellungen ist zunächst eindeutig, dass eine „emissionsneutrale Änderung“ iSd § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht vorliegt, ergeben sich doch durch die Manipulationen über den genehmigten Zeitraum hinaus jedenfalls Auswirkungen des geänderten Betriebsablaufs auf dem Betriebsgrundstück.
Aber auch eine „nachbarneutrale“ Änderung iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 liegt nicht vor, ergibt sich doch aus den Feststellungen, dass einzelne Geräusche durch den geänderten Betrieb bei einem 200 Meter entfernten Nachbarn wahrnehmbar sind. Schon deshalb kann aber von einer „nachbarneutralen“ Änderung keine Rede sein, da es nicht darauf ankommt, dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarn stattfinden, sondern vielmehr darauf, dass auch einzelne Auswirkungen der geänderten Betriebsweise beim Nachbarn nicht wahrnehmbar sind. Dass (nur) der Dauerschallpegel durch den geänderten Betrieb nicht weiter angehoben wird, reicht für die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 nicht aus.
Da die geänderte Betriebsweise durch die Ausdehnung der Betriebszeiten von 18:00 Uhr auf 22:00 Uhr bzw. samstags vor 7:00 Uhr bereits ab 6:00 Uhr somit abstrakt geeignet ist, Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm hervorzurufen, und der Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 nicht erfüllt ist, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass diese Änderung der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 unterliegt.
Durch den Betrieb der Betriebsanlage in geänderter Form ohne Änderungsgenehmigung wurde daher das objektive Tatbild des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt.
Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter darauf einzugehen, dass das vorgelegte schalltechnische Projekt eine nordwestlich gelegene Nachbarliegenschaft aufgrund der (erst) künftigen betrieblichen Nutzung gar nicht in die Betrachtung miteinbezogen hat (vgl. Seite 5 des schalltechnischen Projekts von C).
3.1.3.3. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 11. Jänner 2018, Ra 2017/11/0152). Es ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft; dies ist aufgrund des offenkundig geplanten Betriebs über die genehmigten Betriebszeiten hinaus jedenfalls zu verneinen.
3.1.4. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass gegenständlich eine Strafe von weniger als 10% der gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 möglichen Höchststrafe von 3.600 Euro verhängt wurde, was mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe und das Einkommen des Beschwerdeführers im Ausmaß von 3.000 Euro netto monatlich sowie der Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht (im Ansatz) als überhöht angesehen werden kann.
3.2. Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betriebszeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2657.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020