RS Lvwg 2018/1/15 LVwG-AV-21/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

GewO 1994 §81 Abs2
GewO 1994 §81 Abs3
GewO 1994 §345 Abs6
GewO 1994 §359b

Rechtssatz

Grundsätzlich ist nur der beantragte Betriebsablauf zu beurteilen. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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