Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
GewO 1994 §81 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich ist nur der beantragte Betriebsablauf zu beurteilen. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Lärm; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.21.001.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018