Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
GewO 1994 §81 Abs2 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 9. August 2023, Zl. ***, betreffend Anzeigeänderungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde betreffend Punkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde betreffend Punkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend Punkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde betreffend Punkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 81 Abs. 2 und Abs. 3, 345 Abs. 5 und Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 Paragraphen 81, Absatz 2 und Absatz 3,, 345 Absatz 5 und Absatz 6, Gewerbeordnung 1994
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 stellte die A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und Betrieb einer Getreidesiloanlage am nördlichen Betriebsgelände.
1.2. Die Beschwerdeführerin begann – ohne die Entscheidung der belangten Behörde abzuwarten – mit der Errichtung der Getreidesiloanlage. Die belangte Behörde ersuchte daher die Polizeiinspektion *** um Erhebungen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023, GZ: ***, teilte die Polizeiinspektion *** mit, dass mit Bautätigkeiten bereits am 6. März 2023 begonnen worden war und am 24. Juli 2023 an der Schalung der untersten Decke des Bio-Silos gearbeitet wurde.
1.3. Die belangte Behörde ordnete mit Verfahrensanordnung vom 25. Juli 2023 die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes an und verfügte, dass der Bio-Silo sowie alle noch nicht genehmigten Änderungen bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung nicht errichtet oder betrieben werden dürfen.
1.4. Die Beschwerdeführerin führte trotz der Verfahrensanordnung vom 25. Juli 2023 die Arbeiten an der Getreidesiloanlage fort. Bei einer neuerlichen Überprüfung durch die Polizeiinspektion *** vom 3. August 2023, GZ: ***, wurde festgestellt, dass weiterhin Bauarbeiter vor Ort waren und Bauarbeiten stattfanden.
1.5. Die belangte Behörde untersagte der Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 4. August 2023, Zl. ***, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb des neuen Bio-Silos sowie alle noch nicht genehmigten Änderungen bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung.1.5. Die belangte Behörde untersagte der Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 4. August 2023, Zl. ***, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb des neuen Bio-Silos sowie alle noch nicht genehmigten Änderungen bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung.
1.6. Mit Schreiben vom 6. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2023. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin eine auf § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 gestützte Anzeige einer „nachbarneutralen Änderung“ ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie auf Basis der bereits vorgelegten Unterlagen, den geplanten Bio-Silo nunmehr bloß als „Einhüllende“ errichten und nicht betreiben werde. Der Bio-Silo solle zudem nur bis zur Höhe des bereits bestehenden benachbarten Silos errichtet werden.1.6. Mit Schreiben vom 6. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2023. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin eine auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 gestützte Anzeige einer „nachbarneutralen Änderung“ ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie auf Basis der bereits vorgelegten Unterlagen, den geplanten Bio-Silo nunmehr bloß als „Einhüllende“ errichten und nicht betreiben werde. Der Bio-Silo solle zudem nur bis zur Höhe des bereits bestehenden benachbarten Silos errichtet werden.
1.7. Mit Bescheid vom 9. August 2023, Zl. ***, (in Folge: angefochtener Bescheid) stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. fest, dass die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anzeige einer nachbarneutralen Änderung nicht vorliegen. Darüber hinaus untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Errichtung der Getreidesiloanlage (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).1.7. Mit Bescheid vom 9. August 2023, Zl. ***, (in Folge: angefochtener Bescheid) stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anzeige einer nachbarneutralen Änderung nicht vorliegen. Darüber hinaus untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Errichtung der Getreidesiloanlage (Spruchpunkt römisch II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch III.).
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin gab an, die Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 deshalb eingebracht zu haben, um die Bauarbeiten an der Getreidesilosanlage fortsetzen zu können. Betreffend der Spruchpunkte I. und II. brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich der VwGH in der Entscheidung vom 14. September 2005, Zl. 2001/04/0047 (VwSlg 16702 A/2005), mit dem Verhältnis von § 81 Abs. 1 zu Abs. 2 GewO 1994 auseinandergesetzt habe. Daraus folge, dass nur weil schutzwürdige Interessen von Nachbarn denkmöglich berührt seien, dies nicht bedeute, dass zwingend eine Genehmigungspflicht vorliege. Die Voraussetzungen der Änderungstatbestände nach § 81 Abs. 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 seien unzweifelhaft gegeben. Beide Tatbestände sprächen vom Emissionsverhalten der Anlage. Dieser Begriff unterscheide sich von der Wortwahl des § 74 Abs. 2 GewO 1994, der darauf abstellt, ob Betriebsanlagen „wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet“ seien schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund könne eine gewerbliche Betriebsanlage aufgrund des Schattenwurfs geeignet sein, eine Genehmigungspflicht auszulösen. Allerdings sei ein Schattenwurf, ebensowenig wie eine Lärmreflexion eine von der Betriebsanlage ausgehende Emission, die durch deren Betriebsweise ausgelöst werden. Zu beurteilen sei aber die Änderung der Betriebsweise. Da durch die angezeigte Änderung das Emissionsverhalten der Gesamtanlage nicht verändert werde, liege die Voraussetzung der Änderungstatbestände nach § 81 Abs. 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 vor. Der Umstand, dass zuvor die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde, vermag an der Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 nichts zu ändern.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin gab an, die Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 deshalb eingebracht zu haben, um die Bauarbeiten an der Getreidesilosanlage fortsetzen zu können. Betreffend der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich der VwGH in der Entscheidung vom 14. September 2005, Zl. 2001/04/0047 (VwSlg 16702 A/2005), mit dem Verhältnis von Paragraph 81, Absatz eins, zu Absatz 2, GewO 1994 auseinandergesetzt habe. Daraus folge, dass nur weil schutzwürdige Interessen von Nachbarn denkmöglich berührt seien, dies nicht bedeute, dass zwingend eine Genehmigungspflicht vorliege. Die Voraussetzungen der Änderungstatbestände nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, GewO 1994 seien unzweifelhaft gegeben. Beide Tatbestände sprächen vom Emissionsverhalten der Anlage. Dieser Begriff unterscheide sich von der Wortwahl des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, der darauf abstellt, ob Betriebsanlagen „wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet“ seien schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund könne eine gewerbliche Betriebsanlage aufgrund des Schattenwurfs geeignet sein, eine Genehmigungspflicht auszulösen. Allerdings sei ein Schattenwurf, ebensowenig wie eine Lärmreflexion eine von der Betriebsanlage ausgehende Emission, die durch deren Betriebsweise ausgelöst werden. Zu beurteilen sei aber die Änderung der Betriebsweise. Da durch die angezeigte Änderung das Emissionsverhalten der Gesamtanlage nicht verändert werde, liege die Voraussetzung der Änderungstatbestände nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, GewO 1994 vor. Der Umstand, dass zuvor die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde, vermag an der Anwendbarkeit des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, GewO 1994 nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II. und die Änderung des Spruchpunktes I. dahingehend, dass die Anzeige, in eventu unter Vorschreibung von Auflagen, zur Kenntnis genommen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes römisch II. und die Änderung des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend, dass die Anzeige, in eventu unter Vorschreibung von Auflagen, zur Kenntnis genommen werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. Mai 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Obwohl die Verhandlung von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, erschien diese nicht zur Verhandlung. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens (behördlicher Betriebsanlagen-Akt und LVWG-Akt).
Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) erfolgte mit Beschluss vom 8. Februar 2024,Zl. LVwG-AV-2383/001-2023, bereits eine gesonderte Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.Betreffend Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) erfolgte mit Beschluss vom 8. Februar 2024,Zl. LVwG-AV-2383/001-2023, bereits eine gesonderte Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
4. Feststellungen:
4.1. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort ***, ***, eine Getreidemühle mit angeschlossenem Landesprodukthandel. Diese Betriebsanlage verfügt über eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung.
4.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Mai 2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und Betrieb einer Getreidesiloanlage am nördlichen Betriebsgelände.
4.2.1. Aus diesem Antrag beigelegten Einreichunterlagen sowie den Nachreichungen ergibt sich, dass das eingereichte Projekt aus vier Teilen, nämlich dem Bio-Silo (bezeichnet als „N1“), dem Annahme- und Verladungsbau (bezeichnet als „N2“) dem Trockner mit Öltank (bezeichnet als „N3“) und dem Verbindungsbau zum bestehenden Getreidesilo (bezeichnet als „N4“) besteht.
4.2.2. Der Bio-Silo („N1“) soll in einem Abstand von 28,25 m zur östlichen Grundstücksgrenze und in einem Abstand von 4 m zum bestehenden südlichen Gebäude situiert. Er soll in einer Größe von ca. 37 m x 14 m hergestellt werden und eine Höhe von 56 m erreichen. Der Bio-Silo („N1“) verfügt über insgesamt 35 Lagerzellen auf mehrere Ebenen, hat Maschinenräume, einen Elevatorenschacht, einen Aufzugsschacht und Schaltraum sowie E-Technikraum. Die Belichtung, Be- und Entlüftung des Bio-Silos („N1“) erfolgt über öffenbare Fenster. Er wird durch Bohrpfähle mit Pfahllängen von 16 bis 20 m kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.
4.2.3. Im Annahme- und Verladungsbau („N2“) wird das Getreide von LKWs oder Traktoren abgeladen. Es erfolgt eine Staubfilterung und Absaugung über einen Ventilator, wobei die Gossenabsaugung etwa auf Höhe des 2. OG des Bio-Silos ins Freie geführt wird (Fortluft der Gossenentstaubung mit Schallleistungspegel LWA 70 dB). Nach dem Abkippen wird das Getreide über Kettenförderer und Elevatoren weiterbefördert. Danach erfolgt die Lagerung in den Silozellen.
4.2.4. Nördlich vom Annahme- und Verladungsbau wird ein Trockner mit Öltank („N3“) errichtet. Der oberirdisch im Freien stehende Trockner der Firma C (Schallleistungspegel LWA 75 dB) verfügt über einen indirekten Lufterhitzer. Für den Betrieb des Trockners bzw. des Lufterhitzers wird ein ca. 20.000 Liter fassender, unterirdischer Tank zur Einlagerung von Öl errichtet. Die Ausblasung der Abluft erfolgt senkrecht oberhalb des Trockners (in ca. 10 m über dem Boden).
4.2.5. Das Verbindungsbauwerk („N4“) zwischen dem Bio-Silo („N1“) und dem bestehenden Getreidesilo enthält zwei Lagerräume. Neben den Hochbauten werden auch die asphaltierte Fahrflächen für den Lieferverkehr erweitert und zusätzliche Parkplätze für LKWs und PKWs geschaffen. Die Entwässerung dieser Verkehrsflächen erfolgt über eine Sickermulde.
4.3. Mit der am 6. August 2023 datierten „Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994“ erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Antrag vom 3. Mai 2023 abändere und auf Basis der bereits vorgelegten Unterlagen und Nachreichungen der geplante Bio-Silo nunmehr bloß als „Einhüllende“ errichten und nicht betreiben werde. Der Bio-Silo solle zudem nur bis zur Höhe des bereits bestehenden (ca. 46 m hohen) benachbarten Silos errichtet werden. Die anderen Projektteile, d.h. Annahme- und Verladungsbau („N2“), Trockner mit Öltank („N3“) und Verbindungsbauwerk („N4“) wurden nicht abgeändert und sollen wie in den Einreichunterlagen ausgeführt errichtet und betrieben werden.4.3. Mit der am 6. August 2023 datierten „Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994“ erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Antrag vom 3. Mai 2023 abändere und auf Basis der bereits vorgelegten Unterlagen und Nachreichungen der geplante Bio-Silo nunmehr bloß als „Einhüllende“ errichten und nicht betreiben werde. Der Bio-Silo solle zudem nur bis zur Höhe des bereits bestehenden (ca. 46 m hohen) benachbarten Silos errichtet werden. Die anderen Projektteile, d.h. Annahme- und Verladungsbau („N2“), Trockner mit Öltank („N3“) und Verbindungsbauwerk („N4“) wurden nicht abgeändert und sollen wie in den Einreichunterlagen ausgeführt errichtet und betrieben werden.
4.4. Unmittelbar angrenzend an das Betriebsgrundstück der Beschwerdeführerin befinden sich die Grundstücke Nr. *** sowie ***, beide KG ***. Der Abstand zwischen der Getreidesiloanlage und der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. *** (*** in ***) beträgt am äußersten Punkt ca. 70 m. Aufgrund der Errichtung des Bio-Silos („N1“) mit einer Höhe von ca. 46 m kommt es zu einer (unzumutbaren) Belästigung der Nachbarn durch Lichtentzug – vor allem in den Morgenstunden. Die durch den geänderten Betrieb hervorgerufenen Geräusche (insbesondere Fortluft der Gossenentstaubung („N2“), Lärm des Trockners („N3“)) sind beim 70 Meter entfernten Nachbarn (*** in ***) wahrnehmbar.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einreichunterlagen und Nachreichungen, insbesondere den Einreichplänen vom 5. Juni 2023, dem technischen Bericht vom 3. Mai 2023 und der Betriebsbeschreibung des C-Trockners. Aus der Anzeige der Beschwerdeführerin ergibt sich eindeutig, dass diese ausschließlich den Bio-Silo („N1“) nicht betreiben, sondern bloß errichten will. Hinsichtlich der anderen Projektteile („N2“, „N3“ und „N4“) erfolgte (insbesondere aufgrund des pauschalen Verweises auf die Einreichunterlagen, mangels Abwesenheit von der Verhandlung) auch keine derartige Einschränkung, sodass davon auszugehen ist, dass die anderen Projektteile („N2“, „N3“ und „N4“) sowohl errichtet als auch betrieben werden sollen. Dass die Gefahr der Beeinträchtigung der Nachbarn durch Schattenwurf und Lichtentzug in Folge der Errichtung eines ca. 46 Meter hohen Silos besteht, bescheinigte die belangte Behörde durch die im Bescheid angeführten schlüssigen Berechnungen. Die vom Antragsteller vorgelegte Beschattungsanalyse vom 20. August 2023 ändert an dieser Einschätzung nichts, da sie sich bloß auf einen weiter entfernten Nachbarn unter der Adresse *** in ***, bezieht, wohingegen die belangte Behörde jedoch ihre Berechnungen an der Liegenschaft des nächsten Nachbarn (ca. 70 m entfernt) mit der Adresse *** in *** stützte. Darüber hinaus geht die Beschattungsanalyse offenbar nicht vom abgeänderten „angezeigten“ Projekt aus, zumal der Silo auf Abbildung 3 der Beschattungsanalyse deutlich höher als der Bestandssilo ist. Die Feststellungen zum Lärm (Einzelgeräusche) gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte schalltechnische Untersuchung der D GmbH vom 6. August 2023 (Tabelle mit gelben Hinterlegungen).
6. Rechtslage:
Die hier wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
[…]
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
[…]
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.(3) Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
[…]
§ 345. […] (5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.Paragraph 345, […] (5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
7. Erwägungen:
7.1. Betrachtet man die Systematik von § 81 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 so handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert § 81 Abs. 1 GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. § 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Es handelt sich daher bei den Tatbeständen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 (VwGH 14.9.2005, Zl. 2001/04/0047).7.1. Betrachtet man die Systematik von Paragraph 81, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1994 so handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Es handelt sich daher bei den Tatbeständen des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 (VwGH 14.9.2005, Zl. 2001/04/0047).
7.2. Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 17.4.2012, Zl. 2010/04/0007) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 22.6.2011, Zl. 2009/04/0275, mwN). Daher sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, die gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen daher geeignet sein, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, setzt keine sachverständige Prüfung voraus, sondern es kann dabei auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.7.2. Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 17.4.2012, Zl. 2010/04/0007) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 22.6.2011, Zl. 2009/04/0275, mwN). Daher sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994, die gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen daher geeignet sein, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, setzt keine sachverständige Prüfung voraus, sondern es kann dabei auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.
7.3. Die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen (vgl. VwGH 23.11.2016, Zl. Ra 2016/04/0125). 7.3. Die Regelung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen vergleiche VwGH 23.11.2016, Zl. Ra 2016/04/0125).
Bergthaler/Holzinger führen zu § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 81, Rz 14 (rdb) auszugsweise wie folgt aus:Bergthaler/Holzinger führen zu Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 81,, Rz 14 (rdb) auszugsweise wie folgt aus:
„Diese Formulierung knüpft ganz offensichtlich an § 81 Abs 2 Z 9 an, der den Tatbestand der gemeinhin als »emissionsneutral« bezeichneten Änderungen (das sind solche, »die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen«) enthält. Mit dem neuen Tatbestand der Z 7 ist damit eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für solche Fälle geschaffen worden, in denen zwar keine gänzliche Emissionsneutralität besteht, die bewirkten Veränderungen aber gegenüber den Nachbarn neutral sind. Nicht jede Immission, die auf ein Nachbargrundstück einwirkt, verhindert die Nachbarneutralität; Immissionen unterhalb der Wahrnehmbarkeits- und Nachweisschwelle auf Nachbargrundstücken sind – mangels Nachteiligkeit – als nachbarneutral anzusehen.“„Diese Formulierung knüpft ganz offensichtlich an Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, an, der den Tatbestand der gemeinhin als »emissionsneutral« bezeichneten Änderungen (das sind solche, »die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen«) enthält. Mit dem neuen Tatbestand der Ziffer 7, ist damit eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für solche Fälle geschaffen worden, in denen zwar keine gänzliche Emissionsneutralität besteht, die bewirkten Veränderungen aber gegenüber den Nachbarn neutral sind. Nicht jede Immission, die auf ein Nachbargrundstück einwirkt, verhindert die Nachbarneutralität; Immissionen unterhalb der Wahrnehmbarkeits- und Nachweisschwelle auf Nachbargrundstücken sind – mangels Nachteiligkeit – als nachbarneutral anzusehen.“
7.4. Im gegeben Zusammenhang ist schließlich zu beachten, dass § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 aufgrund des Charakters als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist (vgl. zu dieser allgemeinen Auslegungsregel zB VwGH 23.4.2014, Zl. 2013/07/0276).7.4. Im gegeben Zusammenhang ist schließlich zu beachten, dass Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 aufgrund des Charakters als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist vergleiche zu dieser allgemeinen Auslegungsregel zB VwGH 23.4.2014, Zl. 2013/07/0276).
7.5. Nach den Feststellungen ist zunächst eindeutig, dass eine „emissionsneutrale Änderung“ iSd § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht vorliegt, zumal durch den Betrieb des Trockners mit indirektem Lufterhitzer („N3“) oder durch die Fortluft der Gossenentstaubung („N2“) Lärm hervorgerufen wird, mit Schattenbildung aufgrund der Gebäudehöhe des Bio-Silos („N1“) zu rechnen ist sowie auf den neuen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser in eine Sickermulde abgegeben wird (Abwässer sind als Emissionen in flüssiger Form zu betrachten, vgl. VwgH 22.2.2011, Zl. 2010/04/0127). 7.5. Nach den Feststellungen ist zunächst eindeutig, dass eine „emissionsneutrale Änderung“ iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nicht vorliegt, zumal durch den Betrieb des Trockners mit indirektem Lufterhitzer („N3“) oder durch die Fortluft der Gossenentstaubung („N2“) Lärm hervorgerufen wird, mit Schattenbildung aufgrund der Gebäudehöhe des Bio-Silos („N1“) zu rechnen ist sowie auf den neuen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser in eine Sickermulde abgegeben wird (Abwässer sind als Emissionen in flüssiger Form zu betrachten, vergleiche VwgH 22.2.2011, Zl. 2010/04/0127).
7.6. Aber auch eine „nachbarneutrale“ Änderung iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 liegt nicht vor. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass neben der Einwirkung des Schattenwurfs des Bio-Silos auf Nachbargrundstücke auch Lärmbelästigungen von Nachbarn bestehen (Geräusche durch den geänderten Betrieb beim 70 Meter entfernten Nachbarn wahrnehmbar, siehe Pkt. 4.4). Schon deshalb kann von einer „nachbarneutralen“ Änderung keine Rede sein, da es nicht darauf ankommt, dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarn stattfinden, sondern vielmehr darauf, dass auch einzelne Auswirkungen der geänderten Betriebsweise beim Nachbarn nicht wahrnehmbar sind. Dass (nur) der Dauerschallpegel durch den geänderten Betrieb nicht weiter angehoben wird, reicht für die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 nicht aus. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Nachbarn auch durch eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung von 20.000 Öl gefährdet sind.7.6. Aber auch eine „nachbarneutrale“ Änderung iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 liegt nicht vor. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass neben der Einwirkung des Schattenwurfs des Bio-Silos auf Nachbargrundstücke auch Lärmbelästigungen von Nachbarn bestehen (Geräusche durch den geänderten Betrieb beim 70 Meter entfernten Nachbarn wahrnehmbar, siehe Pkt. 4.4). Schon deshalb kann von einer „nachbarneutralen“ Änderung keine Rede sein, da es nicht darauf ankommt, dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarn stattfinden, sondern vielmehr darauf, dass auch einzelne Auswirkungen der geänderten Betriebsweise beim Nachbarn nicht wahrnehmbar sind. Dass (nur) der Dauerschallpegel durch den geänderten Betrieb nicht weiter angehoben wird, reicht für die Anwendbarkeit des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 nicht aus. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Nachbarn auch durch eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung von 20.000 Öl gefährdet sind.
7.7. Da die angedachten Änderungen somit abstrakt geeignet sind, Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Schattenwurf und Lärm hervorzurufen und das Leben und die Gesundheit der Nachbarn durch Brandgefahr zu gefährden, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass diese Änderungen der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 unterliegen und keiner Anzeige iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 zugänglich sind.7.7. Da die angedachten Änderungen somit abstrakt geeignet sind, Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Schattenwurf und Lärm hervorzurufen und das Leben und die Gesundheit der Nachbarn durch Brandgefahr zu gefährden, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass diese Änderungen der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 unterliegen und keiner Anzeige iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 zugänglich sind.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Anzeige; Änderung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2383.002.2023Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024