J. V. ist nach der Aktenlage Inhaber einer Betriebsanlage im Anwesen XY. In dieser Betriebsanlage wird jedenfalls auch das freie Wagnergewerbe ausgeübt. Für diese Betriebsanlage bestehen mehrere ältere gewerbebehördliche Genehmigungen (die im angefochtenen Bescheid angeführte Genehmigung vom 21.03.1961 ist jedoch dem übermittelten Aktenkonvolut nicht zu entnehmen). Im Zuge eines am 11.12.2008 durchgeführten Lokalaugenscheines stellte die Behörde I. Instanz ?nach Durchsicht der vorgelegten... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22.10.1991, Zahl VI-12178/1990, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bar im Kellergeschoß des Anwesens XY unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. In der Beschreibung der Betriebsanlage wurde festgehalten, ?dass das Lokal für 120 Sitzplätze konzipiert ist?. Mit Bescheid des Landeshauptmannes (als Gewerbebehörde II. Instanz) vom 09.05.2002, Zahl IIa-60.001/21-99, wurde ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des R... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bertriebsanlagengenehmigungsbescheid iVm einer Auflage, daß die Sperrzeit der Betriebsstätte 24.00 Uhr ist und ist die Betriebsstätte um 3.30 Uhr noch geöffnet, so macht sich der handelsrechtliche Geschäftsführer der die Betriebsstätte betreibenden Gesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte eine Musikanlage im Gastgewerbebetrieb so laut, daß eine Unterhaltung nur mehr durch lautes Sprechen möglich gewesen ist und verletzt damit die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid die Auflage, daß die im Lokal befindliche Musikanlage ausschließlich als Hintergrundmusik-Berieselung betrieben werden darf, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in der Gewerbebewilligung eines Gasthauses an einem bestimmten Standort die Auflage erteilt, bei der Musikanlage einen blombierten Lärmregelbegrenzer einzubauen und erfüllt der Beschuldigte dies nicht, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch den Verweis im § 367 Z 25 GewO werden die in Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen Gebote und Verbote zum Teil des Straftatbestandes. Die Strafbarkeit der Nichtbefolgung besteht jedoch nicht schlechthin, sondern nur, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen sind "bedingte Polizeibefehle"; im Fall d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (gemäß § 1 Abs.1 VStG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnung nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Laut Administrativakt wurden dem Berufungswerber mit Bescheid der BH B. vom 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...