RS UVS Kärnten 1996/05/10 KUVS-754/9/95

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Rechtssatz

Durch den Verweis im § 367 Z 25 GewO werden die in Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen Gebote und Verbote zum Teil des Straftatbestandes. Die Strafbarkeit der Nichtbefolgung besteht jedoch nicht schlechthin, sondern nur, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen sind "bedingte Polizeibefehle"; im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen bzw Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen. Jedoch dürfen die Gebote und Verbote nur dann als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist jedoch nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwSlg 9087A/1976). Dieser Konkretisierungspflicht ist insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in einer Anlage ein Immissionsgrenzwert bestimmt wird, ohne daß im einzelnen bestimmte Maßnahmen, bei deren Einhaltung die Wahrung dieses Grenzwertes zu erwarten ist, festgelegt werden (VwGH 30.11.1977, 945/76; u.a.); ebenfalls wird der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen, wenn bestimmte Maßnahmen nicht vorgeschrieben werden (VwSlg 9979A/1979); dies trifft auch dann zu, wenn nur aufgetragen wird, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, es also dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im einzelnen für geeignet hält und ergreift (VwGH 16.10.1981, 04/1485/79). Die Auflagenumschreibung:

"In der Diskothek ist im Bereich der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein Schalldruckpegel von 85 dB nicht überschritten wird" entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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