RS UVS Kärnten 1997/04/14 KUVS-133/5/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bertriebsanlagengenehmigungsbescheid iVm einer Auflage, daß die Sperrzeit der Betriebsstätte 24.00 Uhr ist und ist die Betriebsstätte um 3.30 Uhr noch geöffnet, so macht sich der handelsrechtliche Geschäftsführer der die Betriebsstätte betreibenden Gesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten