RS UVS Oberösterreich 1995/11/06 VwSen-221276/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (gemäß § 1 Abs.1 VStG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnung nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Laut Administrativakt wurden dem Berufungswerber mit Bescheid der BH B. vom 11.12.1991, Ge-0603-5162/La, gemäß § 79 GewO 1973 Auflagen betreffend die Betriebsanlage auf der Grundparz. 1242/2, KG M., Gemeinde M., vorgeschrieben; ua die Auflage 4. "glatte Halleninnenoberflächen, insbesondere stirnseitig, sind mit schallabsorbierenden Materialien zu verkleiden." und Auflage 5. "zur weiteren Reduzierung des Halleninnenpegels sind an der Hallendecke in verschiedenen Bereichen Baffeln anzubringen."

Auflage 6 "Die unter den Punkten 1 bis 5 angeführten Maßnahmen sind bis längstens 31.1.1992 auszuführen und dies ist bis längstens zu diesem Zeitpunkt der BH B. schriftlich anzuzeigen". Dem Berufungswerber wurde nunmehr vorgeworfen, daß in dem festgelegten Zeitraum die zitierten Auflagepunkte 4 und 5 nicht eingehalten bzw. erfüllt wurden. Dies geschah zu Unrecht. Wie bereits in der Berufung vorgebracht wurde und auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, beruhte der Tatvorwurf auf einer gewerbebehördlichen Überprüfung der BH B. am 21.5.1992, anläßlich welcher Begehung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen vom Amt der o.ö. Landesregierung, UA Lärm- und Strahlenschutz, festgestellt und in der Niederschrift im Befund unter Punkt a) festgehalten wurde: "Die Auflagenpunkte 4 und 5 wurden nicht durchgeführt. Es ist hierzu jedoch festzustellen, daß aufgrund der bei der Kontrollmessung des Amtes der o.ö. Landesregierung ermittelten Betriebslärmemissionen die Ausführung dieser Auflagenpunkte nicht erforderlich erscheint". gewerberechtlicher Geschäftsführer anwesend.

Aufgrund der am 21.5.1992 durchgeführten Lärmmessungen wurde ein Gutachten vom 18.8.1992, San-200.848/4-1992/Gm, welches dem Administrativakt Ge-0603/5162/La, beigelegt ist, erstattet und dieses kam zu dem Schluß, daß die Meßwerte eindeutig unter den Grenzwerten liegen und auch aus ärztlicher Sicht eine Gesundheitsgefährdung oder eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn unter Zugrundelegung des Lärmmeßberichtes vom April 1992 und der Beobachtungen beim Lokalaugenschein am 21.5.1992 nicht ableitbar ist.

Daraus ergibt sich aber für den verantwortlichen Berufungswerber, daß zwar - formal gesehen - die Auflagenpunkte 4 und 5 des Bescheides vom 11.12.1991 nicht erfüllt wurden, daß aber - durch andere mittlerweile gesetzte Maßnahmen - diesen Auflagenpunkten im Grunde der Aussagen der Amtssachverständigen die rechtliche Grundlage entzogen ist. Zusätzliche Auflagen iSd § 79 Abs.1 GewO können nämlich nur zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben werden, und nur wenn sie zur Erreichung dieses Schutzes erforderlich sind. Wie sich aber aus dem Befund des Amtssachverständigen anläßlich der Überprüfung am 21.5.1992 ergibt, ist aufgrund der bereits gesetzten Maßnahmen und der sich daraus ergebenden Meßergebnisse die Ausführung dieser Auflagenpunkte "nicht erforderlich". Aufgrund dieser Feststellung fehlt es daher an der subjektiven Vorwerfbarkeit, welche eine notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellt, und führt dies daher dazu, daß der Tatbestand nicht begangen wurde.

Im übrigen war - wie schon festgestellt wurde - der Berufungswerber bei dieser behördlichen Überprüfung und den Feststellungen des Amtssachverständigen anwesend und er konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß er die Auflagenpunkte 4 und 5 nicht mehr im formalistischen Sinne des Bescheides zu erfüllen hätte. Es hat sich daher der Berufungswerber zu Recht in der Auffassung bestärkt gefühlt, daß er bereits alle Auflagen erfüllt hätte. Er hat sich daher in einem Irrtum darüber befunden, daß er die Auflagenpunkte 4 und 5 des Bescheides vom 11.12.1991 noch nicht erfüllt habe. Auch dieser Umstand wirkt schuld- und daher strafbefreiend. Aus diesen Gründen war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der zwei Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren, weil keine Verwaltungsübertretung vorliegt, einzustellen.

Im übrigen wird aber die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß es gegenständlich an einem geordneten Ermittlungsverfahren, wie es für die Erlassung eines Straferkenntnisses erforderlich ist, fehlt, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, weil ein Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt wurde, und andererseits nach der ständigen VwGH-Judikatur es iS einer konkretisierten Tatumschreibung erforderlich ist, bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO neben der Zitierung der Auflagenpunkte und des diesbezüglichen Bescheides auch jene konkreten Umstände in den Spruch aufzunehmen, worin das Nichterfüllen bzw Nichteinhalten der Auflage gelegen ist. Hingegen kam den weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Verantwortlichkeit keine Berechtigung zu, weil für eine Verwaltungsübertretung entgegen der Berufungsbehauptung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich ist (§ 1 Abs.1 VStG) und auch die Geschäftsführereigenschaft und daher die Verantwortlichkeit sich nach dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Tat richtet. Daß aber der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der Metallguß N. GesmbH war, wurde in der Berufung nicht bestritten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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