IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. April 2024, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung für das Gewerbe „Augenoptik“ gemäß § 373d Gewerbeordnung (GewO), zu Recht Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch d... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.06.2024 Norm: GewO 1994 §373d GewO 1994 §373f GewO 1994 § 373d heute GewO 1994 § 373d gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015 GewO 1994 § 373d gültig von 14.11.2012 bis 17.01.2016 zulet... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 17.06.2024 Norm: GewO 1994 §373d GewO 1994 §373f GewO 1994 § 373d heute GewO 1994 § 373d gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015 GewO 1994 § 373d gültig von 14.11.2012 bis 17.01.2016 zulet... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. November 2019, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erk... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. April 2019, ***, betreffend Gleichhaltung gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehen... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß § 373d GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. August 2018, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Um die Transparenz im Rahmen der Äquivalenzprüfung zu gewährleisten, muss die ausländische Berufsqualifikation einem der fünf Qualifikationsniveaus gemäß § 373d Abs 2 GewO 1994 zugeordnet werden. Schlagworte Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfah... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Eine Ausbildung ist reglementiert, wenn sie speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht, der (die) gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird (werden). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Gemäß Art 50 Abs 1 der RL 2005/36/EG kann in den in Art 16 genannten Fällen eine Bescheinigung nach deren Anhang VII Z 1 lit c verlangt (vgl VwGH 2010/04/0020) werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mange... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 06.12.2018 Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Ein Verbesserungsverfahren dient nicht dazu, Unterlagen erstmals zu beschaffen, sondern Unterlagen, welche bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar sind, (dem Antrag) beizubringen (vgl VwGH 2008/07/0101). Schlagworte Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis;... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Dezember 2017, ***, betreffend Gleichhaltung für das Gewerbe „Massage“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und de... mehr lesen...