Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
GewO 1994 §18 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2018 beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihre in Ungarn erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich für das gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Fußpflege“ erforderlichen Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Gewerbes in ***, ***, gleichzuhalten. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgenden Unterlagen vor:
1. Ein Zeugnis der B E.V. vom 8. Juni 2012 darüber, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 bis zum 8. Juni 2012 im Bereich der Pediküre, Kunstnägel, Maniküre und Kassa beschäftigt gewesen ist.
2. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010, darüber, dass die Beschwerdeführerin am Kurs „Medizinische Fußpflege“ teilgenommen und in den Fächern Anatomie, Orthopädie, Dermatologie (Diabetes), Kräuterkunde (Phytotherapie), öffentliches Gesundheitswesen und Fußpflege eine theoretische Prüfung sowie im Fach Fußpflege eine praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
3. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010 darüber, dass die Beschwerdeführerin die Berufsqualifikation als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin erworben hat.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Oktober 2018, GZ. ***, wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe mangels geeigneter vorgelegter Unterlagen die Äquivalenz der in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin nicht feststellen können. Um die Gleichwertigkeit dieser in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation bewerten zu können, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2018 eingeladen worden, vom Bildungsamt in *** alle absolvierten Sachgebiete, in denen eine Ausbildung erfolgt sei, sowie deren zeitlichen Ausmaß (je Sachgebiet) und getrennt in theoretische und praktische Ausbildung bestätigen zu lassen. Diesem Auftrag sei die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist um bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Dem Antrag sei daher keine Folge gegeben worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte mit dieser Beschwerde folgende Bestätigung vor:
1. Eine Bestätigung vom 04. November 2018, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 an der Intensivschulung Identifizierungsnummer ***, Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin teilgenommen habe und eine erfolgreiche Prüfung abgelegt habe. Die Stundenzahl der Schulung habe 160 Stunden betragen, davon waren 48 Stunden theoretische Stunden und 112 Stunden praktische Stunden. Diese Bestätigung wurde vom Leiter der D GmbH (Steuernummer: ***, Sitz: ***, ***) Erwachsenenschulungsinstitut bestätigt.
Ebenso wurde eine Bestätigung betreffend die Übersetzung dieses Dokumentes und die Übereinstimmung mit der vollständigen Übersetzung mit der Urschrift vom 6. November 2018 beigelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. Jänner 2018, bei der belangten Behörde am 8. März 2018 eingelangt, die Gleichhaltung ihrer in Ungarn erworbenen Qualifikation für das gegenständliche Gewerbe „Fußpflege“ in ***, ***.
Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Zeugnisse bei:
1. Ein Zeugnis der B E.V. vom 8. Juni 2012 darüber, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 bis zum 8. Juni 2012 im Bereich der Pediküre, Kunstnägel, Maniküre und Kassa beschäftigt gewesen ist.
2. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010, darüber, dass die Beschwerdeführerin am Kurs „Medizinische Fußpflege“ teilgenommen und in den Fächern Anatomie, Orthopädie, Dermatologie (Diabetes), Kräuterkunde (Phytotherapie), öffentliches Gesundheitswesen und Fußpflege eine theoretische Prüfung sowie im Fach Fußpflege eine praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
3. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010 darüber, dass die Beschwerdeführerin die Berufsqualifikation als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin erworben hat.
Im Laufe des behördlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin -zum Nachweis der erworbenen Berufsqualifikation- weiters ein Zeugnis des Bildungsamtes *** vom 20. April 2018 vor, in welchem ihr die Ausbildung im Lehrberuf „Hand- und Fußpflege, Nageldesign“ sowie die Tatsache bestätigt werden, dass diese Tätigkeit in Ungarn eine geregelte Tätigkeit ist, die mit der beruflichen Qualifikation als Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin ausgeübt werden darf.
Mit Schreiben vom 9. Mai und vom 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nachzuweisen, dass mit der vom Bildungsamt bestätigten Berufsqualifikation in Ungarn nicht nachgewiesen wurde, dass sie das Gewerbe auch selbstständig als Gewerbetreibende ausüben darf. Die Beschwerdeführerin müsse nachweisen, dass sie mit ihrer Berufsqualifikation das Gewerbe auch selbstständig als Gewerbetreibende ausüben darf.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Bescheinigung des Bildungsamtes Budapest vom 18. Juni 2018 vor, in der bestätigt wird, dass das gegenständliche Gewerbe aufgrund der erworbenen Fachqualifikation in Ungarn auch selbstständig als Einzelunternehmerin ausgeübt werden darf.
Beide behördlichen Zeugnisse nehmen Bezug auf die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung auf dem Gebiet Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin mit der Identifizierungsnummer *** und der Stammnummer des Zeugnisses ***.
Mit Schreiben vom 20. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert vom Ausbildungsinstitut alle Sachgebiete, in denen eine Ausbildung erfolgt ist, sowie deren zeitliches Ausmaß (je Sachgebiet) und getrennt in theoretische und praktische Ausbildung zu bestätigen. Dafür wurde eine Frist bis Ende September 2018 gesetzt.
Die Beschwerdeführerin legte keine Unterlagen vor, weshalb die belangte Behörde in der Folge den angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 2018, GZ. *** erließ.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Erwachsenenschulungsinstitutes vom 4.11.2018 vor, aus welcher sich ergibt, dass sie an der Intensivschulung für Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin teilgenommen hat und die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Aus dieser Bestätigung ergibt sich eine Stundenanzahl der von ihr absolvierten Schulung von insgesamt 160 Stunden, wobei diese aufgeteilt mit 48 Stunden theoretische Stunden und 112 Stunden Praxisstunden aufgelistet wurden. Diese Bestätigung nimmt auf die absolvierte Ausbildung zu Zl. Identifizierungsnummer *** und der Stammnummer des Zeugnisses *** Bezug.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zu Zl. ***, sowie der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Landeshauptfrau vorgelegten behördlichen übersetzten Zeugnisse und in der Beschwerde vorgelegten ergänzenden Bestätigung vom 4.11.2018 betreffend Schulung und deren Stundenanzahl.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch
Erkenntnis zu erledigen.
§ 373d Gewerbeordnung 1994 lautet:
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
1.die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
2.das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
1. Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
2. Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
1. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
2. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder
3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder
4. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.
§ 19 GewO 1994 lautet:
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 94 GewO lautet:
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
…
23. Fußpflege
Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG lautet:
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den
nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
Art. 13 der RL 2005/36/EG lautet:
(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden
sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest
unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der
Aufnahmemitgliedstaat fordert.
Art. 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG lautet:
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung), BGBl. II Nr. 48/2003, lauten:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994)
wird erbracht durch Belege über
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung
Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger
oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte
Befähigungsprüfung oder
4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über
die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Übergangsbestimmung
§2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-
Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten
als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser
Verordnung.
Anlage 1
Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der
gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer
vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den
jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu
erstrecken:
Mindestanzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Erforderliche theoretische Kenntnisse über:
Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30
Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15
Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15
Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10
Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20
Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,
Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,
Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und
Fußmassage) ............................................. 80
Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen
(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,
Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von
Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,
Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,
Frästechnik) ............................................ 140
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430
Stunden zu betragen.
Anlage 2
Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der
gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer
vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den
jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu
erstrecken:
Mindestanzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50
Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,
Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,
Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze
und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,
Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20
Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden
zu betragen.
Die Verordnung der Bundessinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege i.d.g.F. lautet auszugsweise:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen.
Modul 1: Fachliche praktische Prüfung
§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1A ist ein einheitlicher Gegenstand, das Modul 1B besteht aus 6 Gegenständen.
(2) Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung Fußpflege (BGBl. Nr. 637/1996 ersetzt)
(3) Das Modul 1 Teil A besteht aus Arbeitsproben, mit denen folgende Grundfertigkeiten auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: a) Beurteilung des Fußes aus fußpflegerischer Sicht (Fußdeformationen) b) Einfache Fußpflege mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten c) Fuß- und Beinmassage d) Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren und Handmassage e) Verbände
(4) […]
(5) […]
(6) Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.
1. 1. Sicht- und Tastbefund: Hautbildbeurteilung (Fuß- und Nageldeformationen
und deren Folgeerscheinungen)
2. 2. Fußbäder
3. 3. spezielle Fußpflege
a) komplette Fußpflege, insbesondere unter Einbeziehung von Holz- und
Mykosenägeln, eingewachsenen Nägel und bei Hühneraugen wie Nagelbett-,
Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen
b) Versorgung von Fersenrissen c) Entfernung von Hornhaut und Schwielen d)
Versorgung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut e) Versorgung
und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose
1. 4. Spezialbereiche:
a) Anfertigen einer Orthese
b) Anfertigen einer Nagelspange
c) Durchführungen der Nagelprothetik
5. Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden, beispielsweise bei der Versorgung einer gesetzten Verletzung
6. Instrumentenhygiene und Instrumentenkunde
(7) […]
(8) […]
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2) Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen: a) Geräte, Apparate, Instrumente b) Erste Hilfe c) Hygiene
(4) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
(5) […]
(6) Das Modul 2 Teil B hat in Form einer Prüfung eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.
1. Planung
a. Kundenberatung/-befragung/Dokumentation
b. Fußpflege
2. Sicherheitsmanagement
a. Arbeitnehmerschutz
b. Erste Hilfe
c. Unfallverhütung
3. Qualitätsmanagement
a. Hygiene
b. Geräte und Apparate
(7) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an
den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu
orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist
jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(8) […]
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung
§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen
Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen
sind, nachweisen zu können.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse
aus den Fachgebieten:
1. 1. Anatomie
2. 2. Somatologie
3. 3. Dermatologie
4. 4. Histologie
5. 5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen
6. 6. Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen
7. 7. Veränderungen der Gefäße
8. 8. Kräuterlehre
9. 9. Badezusätze und Pflegemittel
10. 10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände
11. 11. Physik
12. 12. Apparate- und Instrumentenkunde
13. 13. Hygiene
14. 14. Erste Hilfe einzubeziehen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus 14 Gegenständen und hat mindestens 5
Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.
§ 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. Nr.78/2004.
§ 7. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der
Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2004.
Prüfungskommission
§ 8. Die Prüfungskommission ist gemäß § 351 Abs. 2 GewO zu bilden. Um den medizinischen Bereich abzudecken hat ein Arzt anzugehören.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bilden die in den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, und andere).
Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in dem Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.
Die Beschwerdeführerin legte bereits im behördlichen Verfahren folgende Unterlagen betreffend die Gleichwertigkeitsprüfung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation mit den Anforderungen, die in Österreich an den Befähigungsnachweis gestellt werden vor:
1. Ein Zeugnis der B E.V. vom 8. Juni 2012 darüber, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 bis zum 8. Juni 2012 im Bereich der Pediküre, Kunstnägel, Maniküre und Kassa beschäftigt gewesen ist.
2. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010, darüber, dass die Beschwerdeführerin am Kurs „Medizinische Fußpflege“ teilgenommen und in den Fächern Anatomie, Orthopädie, Dermatologie (Diabetes), Kräuterkunde (Phytotherapie), öffentliches Gesundheitswesen und Fußpflege eine theoretische Prüfung sowie im Fach Fußpflege eine praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
3. Ein Zeugnis der C Kft. vom 3. August 2010 darüber, dass die Beschwerdeführerin die Berufsqualifikation als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin erworben hat.
Die Beschwerdeführerin hat weiters mit Urkundenvorlage vom 20.4.2018, ergänzt mit Urkunde vom 18.06.2018 (beides behördliche Zeugnisse von der ungarischen Bildungsbehörde) den von der Behörde aufgetragenen und rechtlich erforderlichen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. b. der Richtlinie 2005/36/EG vom 07. September 2005 erbracht.
Um die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte zu prüfen, ist zusätzlich eine Äquivalenzprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin auch bereits im behördlichen Verfahren aufgefordert, vom zuständigen Ausbildungsinstitut alle absolvierten Sachgebiete, in denen eine Ausbildung erfolgt ist, sowie deren zeitliches Ausmaß je Sachgebiet und getrennt in theoretische und praktische Ausbildung vorzulegen.
Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 4.11.2018 des Erwachsenenschulungsinstitutes zu Steuernummer *** vor, aus welcher sich ergibt, dass sie im Jahr 2010 an der Intensivschulung Identifizierungsnummer ***, Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin teilgenommen hat und eine erfolgreiche Prüfung abgelegt hat.
Die Stundenanzahl der Schulung betrug insgesamt 160 Stunden. Davon waren 48 Stunden theoretische Stunden und 112 Stunden Praxisstunden. Das gegenständliche Zeugnis nimmt Bezug auf die absolvierte Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihr Zeugnis zu Stammblattnummer ***.
Nach § 1 Z 4 der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Ausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.
So beinhaltet der in § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden:
? Allgemeine Anatomie und Physiologie: 120 Stunden
? Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger:
30 Stunden
? Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion: 15 Stunden
? Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre: 15 Stunden
? Physik, Apparat- und Instrumentenkunde: 10 Stunden
? Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing: 20 Stunden
? Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut, Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage): 80 Stunden
? Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik): 140 Stunden
Die Gesamtzahl der Lehrstunden für die Grundausbildung hat daher mindestens 430 Stunden zu betragen.
Des Weiteren verlangt § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung einen Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege. Dieser Lehrgang beinhaltete folgende Gegenstände im folgenden Mindestausmaß an Lehrstunden:
? Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie: 50 Stunden
? Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und
diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre,
Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik,
Apparate- und Instrumentenkunde: 20 Stunden
? Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene: 10 Stunden
Die Gesamtzahl der Lehrstunden für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege hat daher mindestens 80 Stunden zu betragen.
Insgesamt sind somit 510 Stunden zu absolvieren, wohingegen in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten behördlichen Bestätigung lediglich die Absolvierung von 160 Stunden nachgewiesen wurde, dies ohne nähere Ausführung der diversen Ausbildungsgegenstände, sodass ein Vergleich mit den innerstaatlichen Zugangsvoraussetzungen und somit die Äquivalenzprüfung nicht möglich ist.
Da aus der vorliegenden Bescheinigung der Beschwerdeführerin vom 4.11.2018 nicht hervorgeht, auf welche Fächer sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich iSd § 373d Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nicht feststellen, wie weit sich die Ausbildung wesentlich von jenen Fächern unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes nach der Fußpflege-Verordnung ist bzw. inwiefern die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Fußpflege-Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. Die nachgewiesene Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls mit 160 Stunden weit unter der nach der Fußpflege-Verordnung vorgesehenen Mindestdauer (510 Stunden).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Fußpflegegewerbe; Befähigungsnachweis; Gleichhaltung; individuelle Befähigung; reglementiertes Gewerbe; Zugangsvoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1236.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019