Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
GewO 1994 §373dText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. August 2018, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde) vom 13. August 2018, Zl. *** wurde der Antrag von Frau A, (im Folgenden Beschwerdeführerin) die von ihr in der Slowakei erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Massage“ gleichzuhalten, abgewiesen.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Antrag nachstehend angeführte Urkunden vorgelegt habe:
- beglaubigte Übersetzung Akkreditierungsbescheinigung 12.05.2018
- beglaubigte Kopie Personalausweis
- beglaubigte Übersetzung Bescheinigung Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik 16.04.2018
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis über die fachliche Eignung Masseur mit Spezialisierung für klassische Grundmassage 26.09.2015
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für den Kurs Sportmassage
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis über die fachliche Eignung Sportmasseur 27.09.-02.10.2015
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Kurs Klassische Grundmassage
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Kosmetische Lymphdrainage
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Lymphdrainage - Massage
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis für Kurs Lymphdrainage – Massage 22.-28.06.2015
- Kopie Gewerbeanmeldung B OG (01.12.2016)
- Mitteilung Geschäftsführerwechsel (C) vom 20.04.2017
- Gesellschaftsvertrag B OG vom 19.09.2016
- Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag 05.10.2016
- Beschluss LG *** (GZ ***) vom 17.10.2016
- Firmenbuchauszug B OG vom 18.10.2016
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus aufgefordert noch weitere Bescheinigungen im Sinne des Gesetzes und der Richtlinie 2005/36/EG über die Art und Dauer der Tätigkeit nachzureichen, welche vom Bildungszentrum in der Slowakei, Stadtbezirksamt ***, Abteilung für Gewerbeunternehmen, ***, ***, anzufordern wären.
Sofern das Gewerbe im Herkunftsstaat nicht reglementiert sei, wäre darüber hinaus ein Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit im beantragten Gewerbe nachzureichen. Weiters sei der EU-Staat, in dem die Berufsqualifikation erlangt worden sei, bekannt zu geben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass, sollten diese Dokumente nicht vorgelegt werden, aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin sei diesem Auftrag nicht nachgekommen. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages der B OG samt Gewerbeanmeldung, Verständigung Geschäftsführerwechsel, Nachtrag, Firmenbuchauszug und Beschluss würden nicht den Nachweis einer einjährigen Tätigkeit ersetzen.
Es könne daher keine Äquivalenz der erworbenen Berufsqualifikation festgestellt werden, weshalb dem Antrag keine Folge gegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Zusendung oben genannten Bescheids gegen den ich hiermit Einspruch einreiche.
Einen von Ihnen geforderten Nachweis über meine Qualifikation, des auch in der Slowakei reglementierten Massage Gewerbes, probiere ich gerade zu organisieren. Da dies für die slowakische Behörde unüblich ist, da meine Zeugnisse diese Qualifikationen bereits bestätigen, nimmt dies inklusive der Übersetzung noch ein wenig Zeit in Anspruch.
Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und danke vielmals für Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen
A“
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erteilte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag und wies diese darauf hin, dass nach Ablauf der Frist bei nicht entsprechender Verbesserung die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in *** befunden habe, um die notwendigen Unterlagen zu besorgen, weshalb sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist, welche zur Verbesserung eingeräumt worden sei, Stellung nehmen hätte können.
Sie ersuche darüber hinaus um Verlängerung der Frist, um die aufgetragenen Bestätigungen in *** bzw. vom Schulministerium zu besorgen. Darüber hinaus brachte sie vor, dass sie schon über ein Jahr in Österreich tätig gewesen sei und vermute, dass diese Bestätigung von hier ausreichend sein mögen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 5. März 2018 die Gleichstellung ihrer erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Massage“.
Sie legte folgende Unterlagen vor:
- beglaubigte Übersetzung Akkreditierungsbescheinigung 12.05.2018
- beglaubigte Kopie Personalausweis
- beglaubigte Übersetzung Bescheinigung Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik 16.04.2018
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis über die fachliche Eignung Masseur mit Spezialisierung für klassische Grundmassage 26.09.2015
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für den Kurs Sportmassage
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis über die fachliche Eignung Sportmasseur 27.09.-02.10.2015
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Kurs Klassische Grundmassage
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Kosmetische Lymphdrainage
- beglaubigte Übersetzung Lehrplan für Lymphdrainage - Massage
- beglaubigte Übersetzung Zeugnis für Kurs Lymphdrainage – Massage 22.-28.06.2015
- Kopie Gewerbeanmeldung B OG (01.12.2016)
- Mitteilung Geschäftsführerwechsel (C) vom 20.04.2017
- Gesellschaftsvertrag B OG vom 19.09.2016
- Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag 05.10.2016
- Beschluss LG *** (GZ ***) vom 17.10.2016
- Firmenbuchauszug B OG vom 18.10.2016
Die Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren aufgefordert weitere Bescheinigungen über Art und Dauer der Tätigkeit nachzureichen, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt welche Behörde in *** dafür zuständig ist.
Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin beauftragt einen Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht keine weiteren Bescheinigungen und Bestätigungen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2018, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 die Möglichkeit gegeben ihre unzureichende Beschwerde zu verbessern.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Nachreichung der beauftragten Unterlagen.
Beweiswürdigung:
Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus der Beschwerde und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. November 2018. Darüber hinaus ist der Sachverhalt unstrittig.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuwiesen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 373d GewO 1994 lautet:
„(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
1. Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
2. Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
1. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
2. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder
3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder
4. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.“
Erwägungen:
Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß § 373d GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein gleiches oder höchstens eine Stufe niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt.
Gemäß § 373 d Abs. 2 GewO 1994 legt dieser fest welche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise ein Gleichhaltungswerber vorzulegen hat und verweis dabei auf den Art 11 RL 2005/36/EG geregelten Qualifikationsniveaus. Schon um die Transparenz im Rahmen der Äquivalenzprüfung zu gewährleisten, muss die ausländische Berufsqualifikation zunächst einem der fünf Qualifikationsniveaus gemäß § 373d Abs. 2 GewO 1994 zugeordnet werden. § 373d Abs. 3 GewO 1994 setzt Art. 13 RL 2005/36/EG über die Anerkennungsbedingungen um. Demnach hat der Gleichhaltungswerber durch behördliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Qualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau im Sinne des Art. 11 RL 2005/36/EG liegt, das für die Ausübung des entsprechenden Berufes nach der GewO gefordert ist. Der Nachweis muss von jener zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, die im Ausstellungsstaat dafür entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist. Wenn es sich darüber hinaus im Ausstellungsstaat um eine reglementierte Tätigkeit handelt, muss der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis jedenfalls auch im Ausstellungsstaat zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit berechtigen. Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänz wird. Die Nachweise sind vom Antragsteller beizubringen und müssen nicht von der Behörde von Amt wegen beschafft werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. VwGH vom 25.09.2012, 2010/04/0020) kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der RL 2005/36/EG in den in Art. 16 der gegenständlichen Richtlinie genannten Fällen gemäß Art 50 Abs. 1 der RL 2005/36/EG verlangt werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen sieht die Richtlinie nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert die fehlenden Bescheinigungen gemäß Art 50 und Anhang VIII Z 1 lit. c. der RL 2005/36/EG vorzulegen. Sie erbrachte diese Nachweise nicht.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ersuchte lediglich um Fristerstreckung, um die aufgetragenen Bescheinigungen zu besorgen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb in der Folge auch ein Verbesserungsauftrag an Sie erging.
Auch im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen weiterhin um Firsterstreckung zur Beschaffung der aufgetragenen Unterlagen und brachte vor, dass die Beschaffung dieser noch Zeit benötige. Sie brachte ergänzend vor, die bereits vorgelegten Unterlagen würden nach ihrer Vermutung ausreichen.
Wie bereits ausgeführt, kann die Vorlage der aufgetragenen Unterlagen auf Grund des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt werden.
Bis dato hat die Beschwerdeführerin diese Bescheinigungen nicht vorgelegt.
Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen erbringen nicht den Nachweis der geforderten Bescheinigungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nicht die ihr eingeräumte Frist im Rahmen des Verbesserungsauftrages zur Beibringung der Unterlagen genutzt.
Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass ein Verbesserungsverfahren nicht dazu dient Unterlagen erstmals zu beschaffen, sondern Unterlagen, welche bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar sind, (dem Antrag) beizubringen (vgl. Erk. VwGH vom 26.7.2012, 2008/07/0101).
Da die Beschwerdeführerin bis dato keine Unterlagen vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden und ihrem Antrag auf weitere Fristerstreckung zur erstmaligen Beschaffung nicht Folge zu geben. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist war schon deshalb ausreichend, da sie bereits mit Schreiben der Behörde vom 6.6.2018 erstmals wusste, welche fehlenden Unterlagen durch welche Behörde im Ausland noch beizubringen sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit einen neuen Antrag bei der zuständigen Behörde unter Beibringung der gesetzlich geforderten Unterlagen stellen kann.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und die Rechtslage diesbezüglich eindeutig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019