Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
GewO 1994 §373dRechtssatz
Gemäß Art 50 Abs 1 der RL 2005/36/EG kann in den in Art 16 genannten Fällen eine Bescheinigung nach deren Anhang VII Z 1 lit c verlangt (vgl VwGH 2010/04/0020) werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie nicht vor.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019