Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
GewO 1994 §373dText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. April 2024, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung für das Gewerbe „Augenoptik“ gemäß § 373d Gewerbeordnung (GewO), zu Recht Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. April 2024, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung für das Gewerbe „Augenoptik“ gemäß Paragraph 373 d, Gewerbeordnung (GewO), zu Recht
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2024, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), seine in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß § 94 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ gleichzuhalten, abgewiesen.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2024, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), seine in Deutschland erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich geltenden Befähigungsnachweis für das gemäß Paragraph 94, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ gleichzuhalten, abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es formal erforderlich sei, dass die in Deutschland autorisierte Behörde die Berufsqualifikation und die Tatsache bestätige, dass dies der vollständige Befähigungsnachweis sei, mit dem auch in Deutschland das Gewerbe als Selbstständiger angetreten und ausgeübt werden dürfe. Eine solche Bescheinigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG sei vom Antragsteller angefordert, von diesem aber innerhalb der gewährten Frist nicht vorgelegt worden.
Darüber hinaus sei inhaltlich der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht erbracht worden. Zum einen sei auch in Österreich der Befähigungsnachweis nicht nur durch das Meisterprüfungszeugnis, sondern zusätzlich durch eine vorausgegangene Ausbildung und durch eine nachfolgende Tätigkeit im Gewerbe zu erbringen, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass die Meisterprüfungszeugnisse in Österreich und Deutschland im Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl. Nr. 308/1990 in der Fassung BGBl. III Nr. 2/2008, nicht automatisch als gleichwertig anerkannt würden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit könne daher nur im Einzelfall aufgrund ergänzender Nachweise erfolgen.Darüber hinaus sei inhaltlich der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht erbracht worden. Zum einen sei auch in Österreich der Befähigungsnachweis nicht nur durch das Meisterprüfungszeugnis, sondern zusätzlich durch eine vorausgegangene Ausbildung und durch eine nachfolgende Tätigkeit im Gewerbe zu erbringen, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass die Meisterprüfungszeugnisse in Österreich und Deutschland im Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2008,, nicht automatisch als gleichwertig anerkannt würden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit könne daher nur im Einzelfall aufgrund ergänzender Nachweise erfolgen.
Liege keine vollständige Gleichwertigkeit vor, könne die Gleichhaltung unter der Vorschreibung von ergänzenden Schulungen und Prüfungen ausgesprochen werden. Eine positive Erledigung sei aber nicht möglich, wenn fachliche Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt worden seien, nicht nachgewiesen werden können. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, innerhalb der gesetzten Frist seien keine ergänzenden Nachweise vorgelegt worden, weshalb das Ansuchen des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass der Beschwerdeführer nunmehr in den Beilagen zur Beschwerde (./1 bis ./5) weitere Nachweise vorgelegt habe aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer umfangreiche fachliche Tätigkeiten und Ausbildungen vorzuweisen habe. Darüber hinaus sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich aus dem bereits vorgelegten Meisterprüfungszeugnis klar ergebe, dass der Beschwerdeführer dazu berechtigt sei, dass „Augenoptiker-Handwerk“ selbstständig zu betreiben. Aus diesen Gründen liege die inhaltliche Voraussetzung für die Gleichhaltung vor, dies habe die belangte Behörde verkannt.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde ignoriert, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit seinem Schreiben vom 08.04.2024 sowohl auf das österreichische Augenoptiker-Gewerbe als auch auf das österreichische Kontaktlinsenoptiker-Gewerbe bezogen habe. Wenn sich der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf das österreichische Augenoptiker-Gewerbe bezogen habe, so habe der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 08.04.2024 klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Antrag beide Gewerbe umfasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten, ihn zur Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuleiten und dadurch ihre Manuduktionspflicht verletzt.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.03.2024 bei der belangten Behörde Gleichhaltung seiner in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“.
Diesem Antrag schloss er eine Kopie seines Meisterprüfungszeugnisses, ausgestellt von der Handwerkskammer ***, vom 22.06.2020, an, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2020 die Meisterprüfung bestanden hat und die Berechtigung erworben hat, den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor Professional im gegenständlichen Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge darin im Sinne der Handwerksordnung auszubilden.
Auch legte er ein Zeugnis über die positive Ablegung der Gesellenprüfung vom 21.08.2009 sowie eine Kopie seines Personalausweises
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert weitere Unterlagen, nämlich einen Befähigungsnachweis, ausgestellt von der im Herkunftsstaat dazu autorisierten Behörde, auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen, in welchem auch bescheinigt ist, ob das Gewerbe in Deutschland reglementiert ist und dass der bestätigte Befähigungsnachweisauch in Deutschland zur Aufnahme und zum Ausüben des selbstständigen Berufes berechtigt. Weiters wurden der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, inhaltliche Ausbildungsnachweise vorzulegen, aus welchen sich seine Ausbildungsfächer und das zeitliche Ausmaß ergeben.
Mit Schreiben vom 08.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail mit, dass die gegenständlich zugrundeliegende Verordnung in Deutschland die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610) Rechtsgrundlage sei, welche zuletzt durch Art. 2 Abs. 47 der Verordnung vom 18.01.2022 geändert worden sei. Er führte dazu aus, dass die Teile III und IV der in Deutschland anzuwenden Verordnung direkt mit den Modulen 4 und 5 der in Österreich anwendbaren Augen-Optiker-Meisterprüfungsordnung vergleichbar sei. Zudem wird nur in Österreich bei der Meisterprüfung eine Trennung nach Augenoptiker-Meister und Befähigung als Kontaktlinsenoptiker durchgeführt.Mit Schreiben vom 08.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail mit, dass die gegenständlich zugrundeliegende Verordnung in Deutschland die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2610) Rechtsgrundlage sei, welche zuletzt durch Artikel 2, Absatz 47, der Verordnung vom 18.01.2022 geändert worden sei. Er führte dazu aus, dass die Teile römisch III und römisch IV der in Deutschland anzuwenden Verordnung direkt mit den Modulen 4 und 5 der in Österreich anwendbaren Augen-Optiker-Meisterprüfungsordnung vergleichbar sei. Zudem wird nur in Österreich bei der Meisterprüfung eine Trennung nach Augenoptiker-Meister und Befähigung als Kontaktlinsenoptiker durchgeführt.
Unter einem teilte er mit, dass er das Handwerk Augenoptiker zusätzlich in Österreich durchgeführt habe; von 2009 bis zuletzt 2015 bei der Firma C in ***.
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch um die offizielle Anerkennung bzw. Gleichstellung als geprüfter Kontaktlinsenoptiker. Als Beilage zu seinem E-Mail legte der Beschwerdeführer neuerlich die Kopie des Meisterprüfungszeugnisses vor.
In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2024, Zl. ***, der Antrag abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat im Gleichhaltungsverfahren vor der Behörde darüber hinaus nicht mitgewirkt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie der vorgelegten Beschwerde und sind darüber hinaus nicht strittig.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
§ 373d Abs. 1-4:Paragraph 373 d, Absatz eins -, 4 :,
„(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.„(1) Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern gemäß Ziffer eins und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
[...]“(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
[...]“
§ 373f:Paragraph 373 f, :,
„(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.„(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Paragraph 373 d, Absatz 2,) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den §§ 373a, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.“(2) Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 20, anzuwenden.“
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen:Anhang römisch VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen:
Anhang VII:
„Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können
1. Unterlagen
a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
d) Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
e) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
f) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes
— einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
— einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,
erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
g) Eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt.
2. Bescheinigungen
Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.“ Um die Anwendung von Titel römisch III Kapitel römisch III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.“
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.03.2024 die Gleichstellung mit seiner in Deutschland erlangten Berufsqualifikation für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“.
Der Beschwerdeführer bestand am 15.5.2020 die Meisterprüfung für das Augenoptikergewerbe in Deutschland.
Unter einem wurde hiezu das Meisterprüfungszeugnis, ausgestellt von der Handelswerkskammer ***, vom 22.06.2020 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung erworben hat den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor Professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge im Sinne der Handwerksordnung auszubilden.
Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Prüfungszeugnisses über die Gesellenprüfung vom 21.08.2009 vor und teilte im behördlichen Verfahren mit, dass er von 2009 bis 2015 bei der Firma C in *** gearbeitet hat.
Erstmals mit der Beschwerde wurden zwei Dienstzeugnisse betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma D und der Firma C vorgelegt.
Die belangte Behörde hat unter anderem aufgrund des Nichtvorlegens einer Bescheinigung unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG sowie eines Nichtvorlegens von Ausbildungsnachweisen betreffend Ausbildungsfächer samt zeitlichen Ausmaß in der Folge das Ansuchen abgewiesen.
Hiezu ist zunächst auszuführen, dass die in § 373d Abs. 2 GewO 1994 angeführten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht von einer eigens dazu eingerichteten zentralen Behörde bescheinigt werden müssen; es genügt die Vorlage von Kopien der von den zuständigen Stellen ausgestellten Schulzeugnisse, Diplome oder sonstigen Prüfungszeugnisse. Im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind die Unterlagen und Bescheinigungen die gemäß Art. 50 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt werden können, aufgeführt. Eine Bescheinigung über den Erwerb eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist darin nicht enthalten (vgl. hiezu Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang und Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung, 4. Auflage Rz 8 zu § 373d GewO). Somit hat der Beschwerdeführer zunächst betreffend die formale Anforderung eines Befähigungsnachweises diese Anforderungen erfüllt-Hiezu ist zunächst auszuführen, dass die in Paragraph 373 d, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht von einer eigens dazu eingerichteten zentralen Behörde bescheinigt werden müssen; es genügt die Vorlage von Kopien der von den zuständigen Stellen ausgestellten Schulzeugnisse, Diplome oder sonstigen Prüfungszeugnisse. Im Anhang römisch VII der Richtlinie 2005/36/EG sind die Unterlagen und Bescheinigungen die gemäß Artikel 50, Absatz eins, dieser Richtlinie verlangt werden können, aufgeführt. Eine Bescheinigung über den Erwerb eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist darin nicht enthalten vergleiche hiezu Stolzlechner, Müller, Seider, Vogelsang und Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung, 4. Auflage Rz 8 zu Paragraph 373 d, GewO). Somit hat der Beschwerdeführer zunächst betreffend die formale Anforderung eines Befähigungsnachweises diese Anforderungen erfüllt-
Zu prüfen ist weiters, ob die gegenständliche Abweisung des Ansuchens wegen der Nichtvorlage von im Rahmen der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer verlangten weiteren Ausbildungsnachweisen zulässig war.
Im Verfahren gemäß § 373d iVm § 373f GewO 1994 ist der Antragsteller in Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit zur Mitwirkung im Anerkennungsverfahren verpflichtet (vgl. VwGH vom 25.9.2012, 2010/04/0020).Im Verfahren gemäß Paragraph 373 d, in Verbindung mit Paragraph 373 f, GewO 1994 ist der Antragsteller in Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit zur Mitwirkung im Anerkennungsverfahren verpflichtet vergleiche VwGH vom 25.9.2012, 2010/04/0020).
Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus fehlende Nachweise zu beschaffen. Werden die entsprechenden Nachweise trotz Aufforderung – wie gegenständlich passiert – nicht beigebracht, kann die Behörde den Antrag abweisen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, ist auszuführen, dass die Mitwirkungspflicht bei Verfahren mit Auslandbezug, wie gegenständlich, erhöht ist. Trotzdem ist die Behörde nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungs- bzw. Anleitungspflicht entbunden.
Aus diesem Grund hat die Behörde auch mit Schreiben vom 15.03.2024 den Beschwerdeführer aufgefordert, Ausbildungsnachweise, aus welchen sich Inhalt und Ausmaß der Ausbildungsfächer ergeben, zu übermitteln.
Abgesehen von Antragsverfahren besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch immer dann, wenn es sich – wie gegenständlich - um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen kann. Außerdem auch dann, wenn einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, da die Möglichkeiten zur Ermittlung der Behörde im Ausland begrenzt sind.
Auch dort, wo der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur ihr bekannt sind, liegt es an der Partei diese Kenntnisse einzubringen. Der Nachweis von persönlichen Zeugnissen betreffend Inhalt der erhaltenen Ausbildung, zeitliche Dauer der absolvierten Kurse, Inhalt der abgelegten Prüfungen und Dauer, Lehrpläne, Stundentafel der abgelegten Kurse oder Fächer der im Ausland erworbenen Ausbildung stellen solche Tatsachen dar.
Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch möglich gewesen, bei Unklarheiten betreffend die Vorlage der von ihm verlangten Ausbildungsnachweise bei der Behörde z.B. telefonisch oder schriftlich nach bzw. rückzufragen.
Der Beschwerdeführer hingegen übermittelte mit E-Mail vom 8.4.24 noch einmal das bereits vorgelegte Meisterprüfungszeugnis.
Die Behörde hat in der Folge den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es ihr mangels entsprechender Nachweise nicht möglich war, betreffend die Gleichhaltung ein Äquivalenzverfahren durchzuführen.
Die Prüfung der Äquivalenz der Berufsqualifikation mit dem inländischen Befähigungsnachweis erfolgt durch einen inhaltlichen Vergleich in Bezug auf das konkrete Gewerbe am Maßstab der zu Grunde liegenden für das konkrete Gewerbe anzuwendenden Verordnungen.
Schon der Wortlaut des § 373d GewO 1994 zeigt, dass gesetzliche Voraussetzung für eine Gleichhaltung nach dieser Bestimmung ist, dass die nachgewiesene Berufsqualifikation dem (österreichischen) Befähigungsnachweis äquivalent ist (Abs. 1 Z 1) und eine Äquivalenzprüfung zu erfolgen hat (Abs. 9).Schon der Wortlaut des Paragraph 373 d, GewO 1994 zeigt, dass gesetzliche Voraussetzung für eine Gleichhaltung nach dieser Bestimmung ist, dass die nachgewiesene Berufsqualifikation dem (österreichischen) Befähigungsnachweis äquivalent ist (Absatz eins, Ziffer eins,) und eine Äquivalenzprüfung zu erfolgen hat (Absatz 9,).
Einer solchen Äquivalenzprüfung steht die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, 9 (Richtlinie 2005/36) nicht entgegen (Ra 2014/04/0020 vom 18.02.2015).
Gemäß § 373d Abs. 4 GewO können unter bestimmten Umständen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, wenn sich die Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach der GewO im Rahmen des Befähigungsnachweises abgedeckt werde. Der Begriff „Fach“ umfasst dabei die im Rahmen der Berufsausbildung vorgesehenen Lehrinhalte inklusive beruflich relevanter Rechtgebiete. Es muss sich dabei um Fächer handeln, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Diese unterscheiden sich dann wesentlich, wenn die Ausbildung des Gelichhaltungswerbers im Vergleich zu der nach der GewO geforderten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt aufweist.Gemäß Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO können unter bestimmten Umständen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, wenn sich die Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach der GewO im Rahmen des Befähigungsnachweises abgedeckt werde. Der Begriff „Fach“ umfasst dabei die im Rahmen der Berufsausbildung vorgesehenen Lehrinhalte inklusive beruflich relevanter Rechtgebiete. Es muss sich dabei um Fächer handeln, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Diese unterscheiden sich dann wesentlich, wenn die Ausbildung des Gelichhaltungswerbers im Vergleich zu der nach der GewO geforderten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt aufweist.
Diese Prüfung war der Behörde trotz Aufforderung zur Vorlage von bestimmten Unterlagen mangels Vorlage von entsprechenden Ausbildungsnachweisen hinsichtlich Inhalt und Dauer nicht möglich.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststand und es nur um die Klärung von Rechtsfragen (Amtswegigkeit versus Mitwirkungspflicht, Äquivalenzprüfung) ging.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststand und es nur um die Klärung von Rechtsfragen (Amtswegigkeit versus Mitwirkungspflicht, Äquivalenzprüfung) ging.
Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit unter Vorlage von inhaltlichen Ausbildungsnachweisen, aus welchen sich die von Ihm absolvierten jeweiligen Fächer samt Inhalt und Dauer der z.B. jeweiligen Kurse, Ausbildungsstunden, ergeben (z.B. durch Vorlage der von ihm in Deutschland absolvierten Kurse, Prüfungen, absolvierte Lehrfächer, etc..) neuerlich einen Antrag auf Gleichstellung seiner Befähigung bei der belangten Behörde zu stellen. Hingewiesen wird darauf, dass in Österreich unterschiedliche Anforderungen für die Gewerbe „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“ (siehe §§ 94 Abs. 1 Z 2 und Z 41 GewO) bestehen. Die oben erwähnten Nachweise betreffend die Ausbildungen, nach Inhalt und Dauer der absolvierten Fächer bzw. Kurse, etc. wären ebenso entsprechend nachzuweisen.Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit unter Vorlage von inhaltlichen Ausbildungsnachweisen, aus welchen sich die von Ihm absolvierten jeweiligen Fächer samt Inhalt und Dauer der z.B. jeweiligen Kurse, Ausbildungsstunden, ergeben (z.B. durch Vorlage der von ihm in Deutschland absolvierten Kurse, Prüfungen, absolvierte Lehrfächer, etc..) neuerlich einen Antrag auf Gleichstellung seiner Befähigung bei der belangten Behörde zu stellen. Hingewiesen wird darauf, dass in Österreich unterschiedliche Anforderungen für die Gewerbe „Augenoptik“ und „Kontaktlinsenoptik“ (siehe Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 41, GewO) bestehen. Die oben erwähnten Nachweise betreffend die Ausbildungen, nach Inhalt und Dauer der absolvierten Fächer bzw. Kurse, etc. wären ebenso entsprechend nachzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Augenoptik; Berufsqualifikation; Gleichhaltungsverfahren; Nachweis; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.631.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024