Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
GewO 1994 §373dText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. November 2019, Zl. ***, betreffend Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 18.10. 2019 und vom 08.11.2019 beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Amt der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) seine in Kroatien erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich erforderlichen Befähigungsnachweis für das gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 reglementierte Gewerbe „grenzüberschreitende Güterbeförderung“ gleichzuhalten. Unter einem führte er aus in Kroatien die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 abgelegt zu haben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers, seine in Kroatien erworbene Berufsqualifikation mit dem in Österreich erforderlichen Befähigungsnachweis für das gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 reglementierten Gewerbes „grenzüberschreitende Güterbeförderung“ gleichzuhalten, als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass er in Kroatien weder gewohnt noch gearbeitet habe, trotzdem wegen seines Ursprunges, seiner Muttersprache und zahlreichen Verwandten eine persönliche Bindung zu Kroatien bestehe und er sich in Kroatien sehr oft aufhalte. Laut Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Artikel 8 Abs. 2, ist die persönliche Bindung ein anzuerkennendes Kriterium:
Aufgrund seines Berufes, der mit ständigen Reisen verbunden sei, sei es sehr schwer einzuschätzen was als gewöhnlicher Aufenthaltsort zu bezeichnen wäre, die persönliche Bindung zu seinem ehemaligen Heimatsland seien auf jeden Fall gegeben. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der persönlichen Gründe für die Ablegung der Prüfung in Kroatien, insbesondere in Betracht dessen, dass die fachliche Eignung laut Artikel 21 der o.g. Verordnung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Feststellungen:
Mit Schreiben vom 08.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gleichhaltung des gegenständlichen Gewerbes gemäß § 373d GewO 1994.
Der Beschwerdeführer legte der Behörde eine - aus dem Kroatischen übersetzte – beglaubigte Bestätigung vor, aus welcher hervorgeht, dass er am 08.09.2019 die für die Erlangung der Bestätigung über die fachliche Befähigung für die Ausübung der Güter-/Personenbeförderung im Straßenverkehr erforderliche Wissensprüfung, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 21. Oktober 2009 über die gemeinsamen Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit des Straßentransportunternehmers erfolgreich abgelegt hat.
Diese Bestätigung wurde von der kroatischen Wirtschaftskammer, welche im Voraus vom Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Ausstellung dieses Zeugnisses als zuständige Behörde festgelegt wurde, ausgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aus der sich im Akt befindlichen beglaubigten Übersetzung der Bestätigung über die fachliche Befähigung für die Ausübung der Güter-/Personenbeförderung im Straßenverkehr des Beschwerdeführers zu Zl. ***.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
[…]
§1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG):
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie
3. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
§5 Abs. 4 GüterbefG:
(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
EG-VO 1071/2009:
Artikel 8:
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung
(1) Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und - falls ein Mitgliedstaat dies verfügt - gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Teil II abgenommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Prüfung von der Teilnahme an einer Ausbildung abhängig gemacht wird.
(2) Die betreffenden Personen legen die Prüfung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, ab.
„Gewöhnlicher Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Aufenthalt einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Folge.
(3) Nur die Behörden oder Stellen, die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festgelegten Kriterien die Einrichtungen zulassen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zu bieten. In diesem Fall prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig, ob diese Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie zugelassen wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können eine in zehnjährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass Verkehrsleiter über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die zwar über eine Bescheinigung der fachlichen Eignung verfügen, die jedoch in den letzten fünf Jahren kein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben, ihre Kenntnisse auffrischen, um ihr Wissen in Bezug auf die aktuellen Entwicklungen bei den in Anhang I Teil I genannten Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand zu bringen.
(7) Ein Mitgliedstaat kann die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien. Die Befreiung gilt nur für die Abschnitte von Teil I von Anhang I, für die der Abschluss alle in der Überschrift jedes Abschnitts aufgeführten Sachgebiete abdeckt.
Ein Mitgliedstaat kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen in diesem Mitgliedstaat gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.
(8) Als Nachweis der fachlichen Eignung wird eine Bescheinigung vorgelegt, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere Person übertragbar sein. Die Bescheinigung wird nach den Sicherheitsmerkmalen und dem Muster der Anhänge II und III erstellt und trägt Dienstsiegel und Unterschrift der bevollmächtigten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.
(9) Die Kommission passt die Anhänge I, II und III an den technischen Fortschritt an. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(10) Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Ausbildungs-, Prüfungs- und Zulassungsfragen wird von der Kommission - auch durch jede von ihr gegebenenfalls benannte Einrichtung - gefördert und unterstützt.
Artikel 21:
Bescheinigung der fachlichen Eignung
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird.
(2) Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die nur für innerstaatliche Beförderungen gültig sind, die gesamte Prüfung oder eine Teilprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ablegen.
§ 27 VwGVG:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Vorweg ist festzustellen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens die Zurückweisung ist. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003, u.a.).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die von der belangten Behörde entschiedene Zurückweisung rechtmäßig war.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die fachliche Eignung für das reglementierte Gewerbe „grenzüberschreitende Güterbeförderung“ in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 geregelt. Die innerhalb der Europäischen Union gegenseitige Anerkennung von solchen Zeugnissen wird darüber hinaus in Artikel 21 dieser Verordnung vorgegeben. Artikel 21 der Verordnung besagt, dass die Mitgliedsstaaten als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung anerkennen, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang 3 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird.
Die gegenständliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung betreffend seine fachliche Qualifikation verweist auf diese Bestimmung der Verordnung.
Die fachliche Befähigung für das gegenständliche Gewerbe wird durch das Güterbeförderungsgesetz und das Unionsrecht geregelt.
Auf eine darüberhinausgehende Gleichhaltung einer solchen erworbenen Berufsqualifikation gemäß § 373d GewO 1994 bleibt im gegenständlichen Fall kein Anwendungsbereich. Artikel 21 der EG-VO ist als unionsrechtlich und speziellerer Norm anzuwenden und geht der national und allgemeinen Bestimmung vor.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung war daher rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte Berücksichtigung seiner persönlichen Gründe für die Ablegung der Prüfung war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gleichhaltungsverfahren; Nachweise; Unionsrecht; Anwendungsvorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1431.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020