Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
GewO 1994 §99 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. April 2019, ***, betreffend Gleichhaltung gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von A in den Niederlanden erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) vorgeschriebene Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat sämtliche Module der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) zu umfassen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. April 2019, ***, wurde der Antrag von A um Gleichhaltung der in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass A zwar eine selbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden zwischen 14.2.2005 und 18.7.2017 im Ausmaß von 12 Jahren und 5 Monaten bescheinigt habe, diese selbständige Tätigkeit beziehe sich jedoch augenscheinlich auf bloß ausführende Tätigkeiten mit einem Schwerpunkt auf Elektrotechnik. Eine bauplanerische Tätigkeit oder Ausbildung sei nicht nachgewiesen worden. Auch das vorgelegte VAKDIPLOMA - Fachdiplom von „Bauende Niederlande“ vom 14.6.2007 sei nicht geeignet, jenes Maß an Ausbildung und Befähigung nachzuweisen, welches für das Gewerbe „BAUMEISTER hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten“ erforderlich wäre. Selbst eine lMl-Anfrage bei den niederländischen Behörden habe nur bestätigt, dass Herr A primär zur Ausführung von Bauten befugt sei.
Unabhängig davon, dass nicht einmal der Nachweis darüber erbracht werden habe können, dass Herr A ein dem inländischen Baumeister-Gewerbe vergleichbares Gewerbe selbstständig ausüben dürfe, wäre auch unter Berücksichtigung der österreichischen Zugangsbestimmungen eine Gleichhaltung einer niederländischen Ausbildung mit dem österreichischen Befähigungsnachweis kaum denkbar.
Gerade die Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände, welche sich mit der österreichischen Rechtslage auseinandersetzten (wie z. B. das gesamte Modul 3 der Befähigungsprüfung) könnten nicht durch eine ausländische Ausbildung in adäquater Weise vermittelt worden sein und „ersetzt“ werden.
Aber auch für die wesentlichen Themen aus den Modulen 1 und 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung, wie Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie (insb. Stahlbetonbau, Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und Tiefbau), Mathematik, Darstellende Geometrie und Baustatik einschließlich Festigkeitslehre, Baustoffe, Baubetrieb und lnstandsetzungs- und Sanierungstechniken sowie Stilkunde und Grundsätze der Denkmalpflege, Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement, Projektentwicklung, Vorentwurf, Einreichpläne, Baubeschreibung und Polierpläne und Detailplanung, Baukonstruktion, Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowie Details sowohl in statischer als auch bauphysikalischer Hinsicht im Wesentlichen aus dem Bereich Hoch- und Tiefbau, Grundbau, Wasserbau, Infrastrukturbau, bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von
Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe, Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und Projektmanagement, -steuerung und Bauablaufplanung würden sich in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen keinerlei Nachweise finden, dass diese Fachgebiete in der durch das Vakdiploma nachgewiesenen Ausbildung auch in ausreichendem Maße vermittelt und geprüft worden seien.
Aus diesem Grund erscheine auch eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 373d Abs. 4 GewO, wonach die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszusprechen sei, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden könne, nicht gegeben.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch nicht, dass die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken könnten.
Da der Antragsteller keine Berufsqualifikation erworben und nachgewiesen habe, welche dem österreichischen Befähigungsnachweis äquivalent wäre, und - aufgrund der nachgewiesenen Ausbildung und Berufserfahrung auch nicht mit der Vorschreibung von Ausbildungslehrgängen und Eignungsprüfungen eine Äquivalenz mit dem Ausbildungsniveau gemäß der innerstaatlichen Ausbildung für die Berufsqualifikation für das Gewerbe „BAUMEISTER hinsichtlich Planung, Berechnung und Leitung von Bauten“ erzielt werden könne, sei der Antrag abzuweisen.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er mit dem Vakdiploma - Bauende Niederlande Bauten, die in Beilage b zur Beschwerde mit Fotos belegt würden, erfolgreich fertiggestellt habe. Er werde daher aufgrund seiner Ausbildung, Diplome, Zeugnisse und Erfahrungen der Bedingung zur Gleichhaltung, die einem österreichischen Baumeister in Bezug auf die Planung, Berechnung und Leitung von Bauten auferlegt würde, gerecht.
Der Beschwerde waren Fotos von Bauwerken mit näheren Angaben zum Baujahr, zur Art des Baus sowie zu den Kosten sowie zur Funktion des Antragstellers beim jeweiligen Bau als Bauleiter, Generalunternehmer, Subunternehmer bzw. Projektleiter angeschlossen. Weiters war der Beschwerde das Qualifikationsprofil C angeschlossen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht, zur Beurteilung, ob die von ihm erworbene Berufsqualifikation mit der nach der Baumeister-Verordnung als Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Baumeister vorgeschriebenen fachlichen Qualifikation gleichgehalten werden könne, den Studienplan bzw. das Curriculum des Studiums bzw. Ausbildungslehrgangs vorzulegen, das zur Erlangung des Vakdiploma Aannemer burgerlijke en utiliteitsbouw, Kader- en ondernemersdiploma bouwbedrijf“ der Bouwend Nederland vom 14.6.2007 geführt habe. Aus dem Studienplan bzw. Curriculum müssten die absolvierten Lehrveranstaltungen mit den wesentlichen Studieninhalten und dem Stundenausmaß hervorgehen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer das Curriculum des Studiums Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland van 14.06.2007
übermittelt mit:
? Studieninhalten und Stundenaufmaß
? Kontaktdaten D, ***
? kurze Übersetzung (NL-DE), Qualifikationsstruktur C
Die belangte Behörde hat dazu im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Schreiben vom 2. September 2019 festgehalten, dass auch mit den ergänzenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht das zwingende Kriterium für eine Anerkennung nach § 373d GewO 1994 nachgewiesen werde, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer in den Niederlanden ein dem inländischen Baumeister-Gewerbe vergleichbares Gewerbe tatsächlich selbständig ausüben dürfe.
Gerade die Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände, welche sich mit der österreichischen Rechtslage auseinandersetzen würden, könnten
nicht durch eine ausländische Ausbildung in adäquater Weise vermittelt worden sein und „ersetzt“ werden. Aber auch für die wesentlichen Themen aus den Modulen 1 und 2 der Baumeister- Befähigungsprüfungsordnung, wie Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie würden sich in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen keinerlei Nachweise finden, dass diese Fachgebiete in der durch das Vakdiploma nachgewiesenen Ausbildung auch in ausreichendem Maße vermittelt und geprüft worden seien.
Die nunmehr vorliegende Qualifikationsstruktur C bestätige vielmehr diese Einschätzung, da sich aus den vermittelten beruflichen Kompetenzen nur primär Fähigkeiten hinsichtlich finanzieller Abwicklung eines Bauvorhabens und die organisatorische Abwicklung eines Projektes („Baumanagement“) herleiten ließen. Wesentliche Kompetenzen iSd Module 1 und 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung würden weiterhin nicht nachvollziehbar bleiben.
Im Übrigen wurde angeregt, eine ergänzende fachlich spezifische Beurteilung der Sachlage im Wege der Interessensvertretung, Bauinnung der WKNO, einzuholen.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 5. September 2019 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde zu den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2019 vorgelegten Unterlagen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit email vom 2.10.2019 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis 31.10.2019, um seine Unterlagen bei der Bauinnung der WKNO auf Inhalt prüfen lassen kann. Da er in der letzten Zeit viel für meine Arbeit unterwegs gewesen sei, habe er es noch nicht von der Bauinnung der WKNÖ beurteilen lassen können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, A, geb. am *** in ***, Niederlande, hat am 14. Juni 2007 das „Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland“ („Fachdiplom Bauunternehmer Zivil- und Industriebau. Kader- und Unternehmerdiplom Bauunternehmer“) von der Bauend Niederlande erlangt. Die Bauend Niederlande erkennt das Fachdiplom Bauunternehmern zu, die neben dem Diplom Betriebstechnik Bauunternehmen B&U/INFRA über genügende fachtechnische/bauliche Kenntnis verfügen, um als Unternehmer oder Leiter in einem Bauunternehmen zu fungieren.
Das Qualifikationsprofil C vermittelt folgende berufsspezifische Kompetenzen:
Berufsspezi?sche Kompetenzen:
1. Berechnung der ?nanziellen Auswirkungen von Designentscheidungen
2. Erstellen von Alternativen und Varianten
3. Wählen und Bewerten von Alternativen und Varianten
4. Budget Vorbereitung
5. Organisation der Vertragsgestaltung
6. Ausarbeitung der Umsetzung
7. Ausarbeitung der Planung
8. Projektbezogene Qualitätssicherung beschreiben
9. Führen der Bauobjektverwaltung
10. Kontrolle bei der Ausführung
11. Auswertung und Feedback von Projektdaten
Die *** MANAGEMENT-Ausbildung ist in fünf Ausbildungen aufgeteilt.
Technik 2 B&U mit 130h à 50min
Marketing mit 130h à 50min
Kalkulation mit 130h à 50min
Arbeitsvorbereitung und Ausführung mit 130h à 50min
Unternehmensführung mit 130h à 50min
In der Ausbildungseinheit Technik 2 B&U werden folgende Lehrinhalte vermittelt:
? Bestimmen der Baumethoden von Projekten durch Prozess- und Projektanalyse (Projektvorbereitung, Grund- u. Fundierungsarbeiten, Rohbau, Fertigbau)
? Bestimmen von (alternativen) Lösungen (Material, Materiell, Konstruktion, Ausführung)
? Ausarbeitung statischer Festigkeitsberechnung (Balken, Stützen, Fundierung, Stahl)
? Beschreibung verschiedener bauphysikalischer Ein?üsse, Berechnung der Konstruktion und Funktionsweise (Thermische Isolation, Ventilation, Feuchtigkeit, Wärmebrücken, Lärmisolation)
? Skizzieren verschiedener Konstruktionen und Zusammenschlüsse (Anschlüsse von Bau(unter)teilen, Konstruktion, Zugluft)
? Umschreiben öffentlicher und privater Berechtigungen (Baubeschluss, Umgebungsgenehmigung, Aufbau, Umfang, Vollständigkeit)
? Bestimmen der Ausführungstechnik verschiedener Tragkonstruktionen (Stützen, tragende Wände)
? Umschreiben verschiedener Installationen
? Umschreibung verschiedener Vorschriften bei der Ausführung eines Projektes (Umwelt, Baubeschluss, Bodenqualität, Sicherheit, Gesundheit)
Der Fachbereich Marketing umfasst folgende Lehrinhalte:
? Beschreibung des Bauprozesses
? Beschreibung/Beurteilung geben Marktansatz
? Beschreibung/Beurteilung des Auftragserwerbes
? Beschreibung geben von Vorschriften, Regeln die innerhalb des Bauvorhabens eine Rolle spielen bei der Anschaffung/Verkauf von Produkten und Projekten.
? Bauvorschriften, technische Vorschriften, Risikoanalyse, Bauphysik, Präsentation, Verhandlung
Der Bereich Kalkulation hat folgende Lehrinhalte zum Gegenstand:
? Ausführung der Analyse für das Bauvorhaben
? Beurteilung/Feststellung der Projektkosten
? Aufstellung und Ausarbeitung der Kosten eines Projektes
? Umschreibung wichtiger Faktoren für den Produktionsprozess
Der Bereich Arbeitsvorbereitung und Ausführung umfasst folgende Gegenstände:
? Ausarbeitung und Aufstellung von Zubehör, die eine Rolle spielen bei der Vorbereitung eines Projektes (Planung, Berechnung, Vorschriften, Vorbereitung des Produktionsprozesses)
? Ausarbeiten und Aufstellung von Zubehör, die eine Rolle spielen bei der Organisation eines Projektes (Primäre Planung, Einkauf, Baustellen-Einrichtung, Vorschriften, Automatisierung)
? Ausarbeitung und Aufstellung der Unterteile, die eine Rolle spielen bei der Ausführung eines Projektes (Vorschriften, Detailschema, Arbeitsstudien, technische Ausführungskenntnis)
? Ausarbeiten und Umsetzen von Zubehör, die eine Rolle spielen bei der Steuerung eines Projektes (Kontrolle des Fortganges, Finanzielle Kontrolle, Finanzierungsschema, Endabrechnung)
? Ausarbeiten und Umsetzen von Zubehör, die eine Rolle spielen beim Abschluss eines Projektes (Nachbesprechung, Nachkalkulation)
? Effektive Kommunikation innerhalb der Arbeitsvorbereitung und Ausführung (Besprechungen, technische Kommunikation, Berichterstattung, Umgang mit Kon?ikten)
Im Bereich Unternehmensführung werden schließlich folgende Lehrinhalte vermittelt:
? Zuerkennen diverser Aspekte eines Unternehmungsplanes (Unternehmensformen, Teile eines Unternehmensplans)
? Benennen diverser Betriebsführungsaspekte und Beschreibung auf Projekt- und Betriebsniveau (gesellschaftliches Unternehmen, Qualität, Umwelt, Personal, Rechtsformen, Risiko Management)
? Beurteilen und Berechnen des ?nanziellen Status eines Baubetriebs (Balans, ?nanzielle Administration, Investition)
? Aufstellen einer Betriebsrechnung und über diverse Aspekte
hiervon ein Urteil geben (Ökonomisches Ergebnis, Bruttomarge, Nettogewinn, Arbeitsproduktivität)
? Effektive Kommunikation innerhalb und außerhalb des Baubetriebes (Diverse Gespräche führen, Zirkuläres Schreiben, Betriebspräsentation versorgen)
Die Ausbildung hat von vom 1.9.2004 bis 14.6.2007 gedauert.
Ob das Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland“ („Fachdiplom Bauunternehmer Zivil- und Industriebau. Kader- und Unternehmerdiplom Bauunternehmer“) zur selbständigen Ausübung des Berufes „Baumeister“ in den Niederlanden berechtigt, kann nicht festgestellt werden.
Von 14.2.2005 bis 18.7.2017 war der nunmehrige Beschwerdeführer als Selbständiger tätig. Der Gegenstand des Unternehmens B war die Betreuung von elektrotechnischen und maschinenbautechnischen Anlagen in Gebäuden, sowohl Netzstrom als auch Kraftstrom, sowie die Fertigstellung von Gebäuden. Allgemeiner Zivil- und Industriebau. Die Hauptaktivität lag im Bereich Elektriker, Maurer und Betonbauer, Zimmermann. Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlangung des Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland“ („Fachdiplom Bauunternehmer Zivil- und Industriebau. Kader- und Unternehmerdiplom Bauunternehmer“) aufgenommen.
In den Jahren 2002 bis 2010 war seine Firma als Bauleiter, Projektleiter, Generalunternehmer bzw. Sub-Unternehmer an Neu- und Umbauten von Einfamilienhäusern, Wohnungen und einer Pizzeria beteiligt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, ***, sowie der Unterlagen, die mit der Beschwerde bzw. mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 vorgelegt wurden, insbesondere das „Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland“ („Fachdiplom Bauunternehmer Zivil- und Industriebau. Kader- und Unternehmerdiplom Bauunternehmer“) von der Bauend Niederlande sowie die Qualifikationsstruktur C. Die Feststellung zur Dauer der absolvierten Ausbildung beruht auf den Angaben in der Bescheinigung gemäß RL 2013/55/EG. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. Die belangte Behörde hat mehrfach versucht, mit Hilfe von sog. IMI-Anfragen zu eruieren, ob das gegenständliche Vakdiploma Aannemer Burgerlijke- en Utiliteitsbouw, Kader- en Ondernemersdiploma Bouwbedrijf van Bouwend Nederland“ zur selbständigen Ausübung des Berufes „Baumeister“ den Niederlanden berechtigt, wozu jedoch lediglich folgendes mitgeteilt wurde: „If the profession of Baumeister… is similar to the Dutch professions of uitvoerder, bedrijfleider, projectleider, werkvoorbereider,that can be found in the field of construction, then the answer is yes.“ Somit konnte nicht festgestellt werde, ob diese Ausbildung tatsächlich zur Aufnahme des Berufs „Baumeister“ in den Niederlanden berechtigt.
Die Feststellung zu den Neu- bzw. Umbauten von 2002 bis 2010, an denen seine Firma beteiligt war, beruhen auf den Angaben in der Beschwerde bzw. auf den angeschlossenen Fotos.
Zum Antrag auf Fristerstreckung ist festzuhalten, dass dieser zum einen nach Ablauf der im Schreiben vom 5. September 2019, welches am 10. September 2019 zugestellt wurde, gesetzten Frist für eine Stellungnahme gestellt wurde. Zum anderen sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, der Anregung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2019 auf Befassung der Wirtschaftskammer Niederösterreich zu folgen, zumal es sich bei der Wirtschaftskammer nicht einen Sachverständigen handelt, sondern um eine Interessenvertretung. Dementsprechend kommt einer Stellungnahme einer Interessensvertretung auch nicht der Stellenwert eines Gutachtens zu. Im Übrigen ergeben sich die obigen Feststellungen ohnehin aus den vorgelegten Urkunden im Verfahren und obliegt deren rechtliche Bewertung ausschließlich dem Gericht. Aus diesem Grund war daher auch dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Fristverlängerung für eine Stellungnahme nicht zu folgen.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
1.
die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
2.
das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
1.
Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
2.
Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
1.
das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
2.
das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder
3.
das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder
4.
den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.
Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.
§ 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:
(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1.
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2.
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3.
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4.
Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5.
zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6.
im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Die Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:
Anforderungskriterien
§ 1. (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen.
Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge.
(2) Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.
Gliederung
§ 2. (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Der Prüfungswerber kann zu dem Modul 2 und zu dem Modul 3 erst nach erfolgreicher Ablegung des Moduls 1 antreten. Die Verringerung des Prüfungsstoffs bei einer Vorqualifikation ist einem positiven Antritt gleichzuhalten.
(3) Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von § 14 und § 17 jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.
(4) Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(5) Modul 1 umfasst drei Prüfungsgegenstände, Modul 2 besteht aus zwei Prüfungsgegenständen und Modul 3 umfasst drei Prüfungsgegenstände.
Modul 1 – Grundlagen
§ 3. (1) Modul 1 umfasst die Prüfungsgegenstände
1. Bautechnische Grundlagen,
2. Bautechnologie 1 und
3. Bautechnologie 2.
(2) Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen.
§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Bautechnische Grundlagen erfolgt schriftlich.
(2) Der Prüfungsgegenstand Bautechnische Grundlagen hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken:
1. Mathematik,
2. Darstellende Geometrie und
3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder ein schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Es ist eine Angabe zu stellen, die in der Regel in 15 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist auf aufeinander folgende Werktage zu zweimal acht und einmal vier Stunden zu verteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Bautechnologie 1 erfolgt schriftlich.
(2) Der Prüfungsgegenstand Bautechnologie 1 hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken:
1. Stahlbetonbau,
2. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und
3. Tiefbau.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder ein schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Es ist eine Angabe zu stellen, die in der Regel in 15 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist auf aufeinander folgende Werktage zu zweimal acht und einmal vier Stunden zu verteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
§ 6. (1) Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 erfolgt mündlich.
(2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken:
1. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
2. Stahlbetonbau,
3. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),
4. Tiefbau,
5. Vermessungswesen,
6. Baustoffe,
7. Baubetrieb und
8. Instandsetzungs- und Sanierungstechniken sowie Stilkunde und Grundsätze der Denkmalpflege.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4) Die Prüfung soll zumindest 20 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden.
Modul 2 – Projekt
§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.
(2) Die Prüfung wird in zwei Prüfungsgegenstände geteilt:
1. Hochbau,
2. Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement.
(3) Für Prüfungswerber, die beide Prüfungsgegenstände zu absolvieren haben, sind die beiden Prüfungsgegenstände im Rahmen eines einheitlichen Projektes zu absolvieren.
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Hochbau hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen:
1. Projektentwicklung,
2. Vorentwurf,
3. Einreichpläne,
4. Baubeschreibung und
5. Polierpläne und Detailplanung.
(2) Es sind Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 32 Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden.
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen:
1. Baukonstruktion, Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowie Details sowohl in statischer als auch bauphysikalischer Hinsicht im Wesentlichen aus dem Bereich Hoch- und Tiefbau,
2. Grundbau,
3. Wasserbau,
4. Infrastrukturbau,
5. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe,
6. Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und
7. Projektmanagement, -steuerung und Bauablaufplanung.
(2) Es sind Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 32 Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die Aufgaben der Z 1 sollen in der Regel in 13 Stunden gelöst werden können; die Aufgaben der Z 2–4 sollen in der Regel in 6 Stunden gelöst werden können; die Aufgaben der Z 5–7 sollen in der Regel in 13 Stunden gelöst werden können. Die Prüfung darf nicht länger als 10 Stunden pro Prüfungstag dauern.
Modul 3 – Recht und Wirtschaft
§ 10. (1) Modul 3 umfasst die Prüfungsgegenstände
1. Rechtskunde für das Baumeistergewerbe,
2. Baupraxis und Baumanagement und
3. Betriebsmanagement.
(2) Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen.
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe erfolgt mündlich.
(2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht und Vertragsnormen,
2. Vergaberecht
3. Baurecht,
4. Feuerpolizeirecht,
5. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau
6. Straßenrecht,
7. Wasserrecht,
8. bauwirtschaftsbezogenes Unternehmens- und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
9. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und
10. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4) Die Prüfung soll zumindest 20 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden.
§ 12. (1) Die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement erfolgt mündlich.
(2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
1. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,
2. Grundlagen der Buchführung,
3. Grundzüge des Steuerrechts,
4. bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung,
5. Kostenrechnung und Kalkulation,
6. Finanzierungsmethoden und
7. Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4) Die Prüfung soll zumindest 20 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden. Darüber hinaus kann dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten für die Vorbereitung eines oder mehrerer Beispiele, das bzw. die im Zuge der eigentlichen Prüfungszeit zu erörtern ist bzw. sind, gewährt werden. Der Kandidat kann sich in dieser Zeit Notizen zur Lösung des Beispiels anfertigen.
§ 13. (1) Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement erfolgt mündlich.
(2) Die Prüfung hat sich auf die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes allgemein erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
1. Allgemeine unternehmerische Rechtskunde,
2. Allgemeines Rechnungswesen,
3. Grundzüge des Marketings,
4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement und
5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4) Die Prüfung soll zumindest 10 Minuten dauern und ist spätestens nach 40 Minuten zu beenden.
Prüfungsstoff bei Vorqualifikation
§ 14. (1) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen, eines Polierkurses gem. der sozialpartnerschaftlich abgestimmten Ausbildungsrichtlinie vom 1.7.1996 oder einer Bauhandwerkerschule für Maurer nachweisen, besteht, sofern die Ausbildung zumindest 1.000 Stunden umfasst und darin zumindest 100 Stunden Mathematik, 100 Stunden Statik und 50 Stunden Darstellende Geometrie enthalten sind, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3.
(2) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3.
(3) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder Fachhochschule nachweisen, deren Inhalt die wesentlichen Teile des Berufsbilds des Baumeisters abdeckt, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 2 und dem Modul 3. Studienrichtungen, welche wesentliche Teile des Berufs des Baumeisters abdecken, sind insbesondere Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Rohstoffingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften oder Industrieller Umweltschutz. Wurden innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert, entfallen die unter den Z 1 bis 4 aufgezählten Prüfungsgegenstände für jene Prüfungswerber, die Lehrveranstaltungen im jeweiligen Mindestausmaß nachweisen können, wobei Lehrveranstaltungen für jedes Fach nachgewiesen werden müssen:
1. Der Prüfungsgegenstand Hochbau entfällt bei Nachweis von mindestens 36 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Gebäudelehre (Entwurf), Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Technischer Ausbau