RS Lvwg 2018/12/6 LVwG-AV-1088/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

GewO 1994 §373d

Rechtssatz

Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß § 373d GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein gleiches oder höchstens eine Stufe niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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