Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
GewO 1994 §373dRechtssatz
Im Rahmen eines Gleichhaltungsverfahrens gemäß § 373d GewO 1994 erfolgt ein inhaltlicher Vergleich zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem österreichischen Befähigungsnachweis. Dabei muss das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation äquivalent zu jenem des inländischen Befähigungsnachweises sein, was ein gleiches oder höchstens eine Stufe niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019