Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
GewO 1994 §373dRechtssatz
Eine Ausbildung ist reglementiert, wenn sie speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht, der (die) gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird (werden).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gleichhaltung; Qualifikation; Befähigungsnachweis; Unterlagen; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1088.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019