Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
GewO 1994 §373dRechtssatz
Im Verfahren nach § 373d iVm § 373f GewO ist der Antragsteller in Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus fehlende Nachweise zu beschaffen. Werden Nachweise trotz Aufforderung nicht beigebracht, kann die Behörde den Antrag abweisen.Im Verfahren nach Paragraph 373 d, in Verbindung mit Paragraph 373 f, GewO ist der Antragsteller in Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus fehlende Nachweise zu beschaffen. Werden Nachweise trotz Aufforderung nicht beigebracht, kann die Behörde den Antrag abweisen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Augenoptik; Berufsqualifikation; Gleichhaltungsverfahren; Nachweis; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.631.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024