Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §13 Abs5;
Rechtssatz: § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbe... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des ASt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988040351.X03 Im RIS seit 16.10.2006 mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;
Rechtssatz: Die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit andrängender Gläubiger erfüllt nicht den Tatbestand des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO. Es bedarf des Konkurses oder eines Ausgleichsverfahrens des Dritten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X05 ... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Kann der Gewerbetreibende auch (nur) die Verbindlichkeiten zweier seiner Gläubiger nicht befriedigen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger) g... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 5 Stammrechtssatz Das "mangelnde" Interesse der Gläubiger ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Vielmehr muß für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift die Gewerbeausübung "vorwiegend" im Interesse der Gl... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 4 Stammrechtssatz Ausführungen, daß keine Auseinandersetzung mit der Frage der Nachsichtsvoraussetzungen (§ 26 Abs 1 GewO) im Entziehungsverfahren. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sin... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;
Rechtssatz: Auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens kommt ein Ausschluss von der Gewerbeausübung und somit auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann nicht in Frage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Konkurs. Das Ausgleichsverfahren oder straf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;
Rechtssatz: Die Behörde ist nicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage nach der Verursachung des Konkurses des Gewerbeberechtigten verpflichtet, wenn weder in den betreffenden Konkursakten noch in den Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür sind, dass der Konkurs durch einen Dritte... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...