RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0290

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage nach der Verursachung des Konkurses des Gewerbeberechtigten verpflichtet, wenn weder in den betreffenden Konkursakten noch in den Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür sind, dass der Konkurs durch einen Dritten verursacht worden wäre, noch vom Gewerbeberechtigten ein derartiger Verursachungszusammenhang je behauptet wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030290.X02

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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