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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage nach der Verursachung des Konkurses des Gewerbeberechtigten verpflichtet, wenn weder in den betreffenden Konkursakten noch in den Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür sind, dass der Konkurs durch einen Dritten verursacht worden wäre, noch vom Gewerbeberechtigten ein derartiger Verursachungszusammenhang je behauptet wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030290.X02Im RIS seit
27.01.2006