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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind (Hinweis E 25.11.1986, 85/04/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040010.X02Im RIS seit
06.10.2006