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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens kommt ein Ausschluss von der Gewerbeausübung und somit auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann nicht in Frage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Konkurs. Das Ausgleichsverfahren oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht wurde. Dies ergibt sich schon aus dem grammatikalischen Zusammenhang, da Abs 4 den (ganzen) Abs 3 - somit auch den zweiten Satz dieses Absatzes - auf diesen Fall anwendbar erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030290.X01Im RIS seit
27.01.2006