RS UVS Niederösterreich 1993/04/27 Senat-GF-92-096

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Wenn zum Verkauf angebotene Gegenstände zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt wurden bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, dann wurden diese Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung angeschafft bzw hergestellt. Der Verkauf ist daher keine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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