Wenn die Durchführung von Baumeisterarbeiten (Verputzen) nur zum Zeitpunkt 16.11.1990, 16,30 Uhr, festgestellt wurde, und der Beschuldigte am Folgetag nicht mehr mit Baumeisterarbeiten beschäftigt war (Verlegen eines Fußbodens), kann die angelastete Tätigkeit des Verputzens nicht als eine "regelmäßig ausgeübte Tätigkeit" im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden.
Bei bloßer Zurverfügungstellung von Speisen und Getränken während der Arbeitsleistung kann von keiner Gewinnabsicht im Sinne der Gewerbeordnung gesprochen werden, zumal solche Leistungen höchstens die entstehenden Unkosten abdecken.