RS UVS Niederösterreich 1992/12/01 Senat-BN-91-108

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Rechtssatz

Zweimalige Teilnahme an einem Flohmarkt innerhalb eines Jahres ist keine "regelmäßige" Ausübung einer Tätigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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