RS UVS Niederösterreich 1992/06/02 Senat-WB-91-042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Anbieten von Gegenständen (Flohmarkt), die zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, bildet nicht den Gegenstand eines Handelsgewerbes, auch wenn die Verkaufsveranstaltungen wiederholt stattfinden und durch den Verkauf der angebotenen Gegenstände Erlöse erzielt werden. Es ist nämlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf zu sehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten