RS UVS Niederösterreich 1992/01/13 Senat-AM-92-005

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Rechtssatz

Da die von der Behörde aufgenommenen Beweise keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer "Gewinnerzielungsabsicht" erbracht haben, ist die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeübt worden (Maler- und Anstreicharbeiten).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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