Bei mehreren Tätigkeiten (in concreto: Warenpräsentation, Inkassotätigkeit und Zustellung der Ware) im Zuge der unbefugten Gewerbeausübung ist die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des 44 a Z 1 VStG soweit zu konkretisieren, daß die erhaltene Provision für die inkriminierte Tätigkeit zugeordnet werden kann.