Begründung: Die Zweitantragsstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1015 GB ***** samt dem darauf errichteten Haus mit der Adresse *****. Mit Mietvertrag vom 19. 4. 2010 vermietete sie die genannte Liegenschaft samt Gebäude an die Erstantragstellerin. Dieser Mietvertrag ist von beiden Antragstellerinnen unterfertigt, eine Beglaubigung der Unterschriften auf der Titelurkunde erfolgte nicht. Die Antragstellerinnen unterfertigten am 10. 9. und 18. 10. 2010 eine Aufsandungserklär... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Einverleibung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an zwei Objekten (Wohnung und KFZ-Abstellplatz) erließen die Vorinstanzen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die beklagte Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Rechtliche Beurteilung 1. Die Vorinstanzen qualifizierten die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbaru... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Werner G*****, 2. Karin G*****, und 3. Paula C*****, alle vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller ... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ 314 GB ***** (öffentliches Wassergut) ist das Eigentumsrecht für die Antragstellerin einverleibt. Ob der Liegenschaft EZ 303 GB ***** (öffentliches Gut - Straßen und Wege), das ua das Grundstück 3099/4 („Gewässer fließ.“) umfasst, ist das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde F***** (in der Folge immer: Stadtgemeinde) einverleibt. Mit am 1. 12. 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangtem Gesuch beantragt die Antragstellerin unter Vorlage einer Anerkenn... mehr lesen...
Begründung: Ob der EZ ***** GB ***** sind nachgenannte Mit- und Wohnungseigentumsrechte einverleibt: B-LNR 8: Anteil 91/996 DI Axel L***** Wohnungseigentum an W 2 B-LNR 9: Anteil 91/996 Adelheid L***** Wohnungseigentum an W 2 B-LNR 10: Anteil 64/498 Antragstellerin Wohnungseigentum an W 3 B-LNR 11: Anteil 63/498 Mag. Friederike F***** Wohnungseigentum an W 4 B-LNR 12: Anteil 63/498 DI Hubert W***** Wohnungseigentum an W 5 B-LNR 14: Anteil 63/498 Dr. Reinhard J***** Wohnungseigentu... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist die im Grundbuch einverleibte Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören (ua) die GST-NR 1026/2 und 1037/2. Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung einer elektrischen Hochspannungsfernleitung auf Gst 1026/2 1037/7 gem Dienstbarkeitsvertrag 1932-08-29 für EZ 56" und sub C-LNR 3a die „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens a... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §32
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge. Aufsandungserklärungen sind daher bei der „Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgeschäfte zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsantrag begehrt die Antragstellerin als Legatarin nach dem verstorbenen bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft EZ 438 Grundbuch ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts auf dieser Liegenschaft. Zur Anspruchsbegründung legte sie eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. 4. 2008 mit Rechtskraftbestätigung vor, welchem Beschluss allerdings nicht zu entnehmen war, auf welcher Liegenschaft die Di... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmen M***** Gesellscha... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §32GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EGBG §136 Abs1WEG 2002 §10 Abs3 idF WRN 2006WEG 2002 §10 Abs4 idF WRN 2006
Rechtssatz: Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsa... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind verbücherte Mit- und Wohnungseigentümer. Sie begehrten (ua) aufgrund des Nachtrags vom 7. 9. 2007 zum Wohnungseigentumsvertrag vom 19. 3. 2007, dass im Eigentumsblatt der Liegenschaft „das gemäß § 10 Abs 4 WEG 2002 (idF WRN 2006) berichtigte Eigentumsrecht für die (nachangeführten) Eigentümer zu den berichtigten Anteilen einverleibt (wird) ...". Folgend enthält der Antrag eine Liste der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer samt Angabe der B-LNR... mehr lesen...
Norm: ABGB §1095GBG §26GBG §32
Rechtssatz: Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch nicht. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Ob die durch den Bestandvertrag e... mehr lesen...
Begründung: Die „Firma P***** R***** OEG" (zu B-LNR 5, Top 2), der Rechtsmittelwerber sowie Guste R***** sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 878 GB *****. Die Antragstellerin (und Mieterin) begehrte aufgrund des mit der P***** R***** OEG abgeschlossenen Bestandvertrags vom 12. 7. 2006 die Einverleibung ihres Bestandrechts bis 31. 3. 2036 gemäß Punkt V. des Bestandvertrags (gemeint offenbar: ob B-LNR 5). Die Antragstellerin (und Mieterin) begehrte aufgrund des mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §31 Abs1GBG §32
Rechtssatz: Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Eine neuerliche Beg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerinnen Elisabeth O***** und Natascha K***** sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 20 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 352 Baufläche (begrünt), 565/17 sonstige (Ortsraum) und 23 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (befestigt) gehören. Die Antragstellerin Gertraud S***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 22 GB *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 350 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrün... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte, ihr aufgrund der Pfandurkunde vom 10. 12./13. 12. 1993 und der Pfandvorrangseinräumungserklärung vom 10. 12./14. 12./18. 12. 1993 ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen: a) die Einverleibung des Pfandrechts für EUR 72.672 sA und Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 21.801 b) die Anmerkung der Haftung dieser Forderung zur Deckung der Pfandbriefe der H***** AG (Kautionsband) c) die Einverleibung des Vor... mehr lesen...
Begründung: Josef F*****, geboren am 5. 9. 1945 ist Eigentümer von 8/18 Anteilen an der Liegenschaft EZ 253, von 16/38 Anteilen an der Liegenschaft EZ 246, von 32/54 Anteilen an der Liegenschaft EZ 247 und von 30/60 Anteilen an der Liegenschaft EZ 244, alle Grundbuch 63204 B*****. Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 verkaufte er davon an Christine K*****, geboren am 2. 11. 1954 2/18 Anteile an der EZ 253, 2/38 Anteile an der EZ 246, 2/54 Anteile an der EZ 247 und 2/60 Anteile an der... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs1GBG §32
Rechtssatz: Macht die Einverleibungsbewilligung den Wortlaut des Grundbuchsantrages zu ihrem Inhalt, ist sie ausreichend genau und deutlich formuliert. Der Umstand, daß dabei auf den "nachfolgenden" Wortlaut des Grundbuchsantrages verwiesen wird, schadet dann nicht, wenn durch Form und Inhalt der Urkunde nach den Kriterien des § 27 Abs 1 GBG sichergestellt ist, daß die (erforderlichenfalls beglaubigte) Unterschrift des... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2GBG §32
Rechtssatz: Enthält die Aufsandungserklärung im Pfandbestellungsvertrag die Wendung, es würde in die "Anmerkung der Einverleibung" des Pfandrechtes für eine bestimmte Darlehensforderung eingewilligt, so liegt es in dem dem Rechtsanwender eingeräumten und daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließenden Beurteilungsspielraum, ob die Bedenken gerechtfertigt sind, daß bei einer solchen Formulierung wirkli... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §213 VGBG §32GBG §61 AGBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 E
Rechtssatz: Der Mangel der Angabe der Liegenschaft, bei der die Eintragung vorzunehmen ist, in der Urkunde, auf die sich das Gesuch um Bewilligung der Einverleibung stützt, rechtfertigt die Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Wurde die der materiellen Rechtslage entsprechende bücherliche Eintragung aber rechtskräftig bewilligt, muss eine Anfechtung der Einverleibung mit L... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften der KG W, die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ X dieser KG, in deren Lastenblatt unter COZ 1 auf Grund eines Ansuchens des "Wiener Cottagevereines" seit 19. 5. 1879 auf Grund des P IV des Kaufvertrages vom 29. 4. und 13. 5. 1879 eine als "Cottageservitut" bezeichnete, näher umschriebene Dienstbarkeit einverleibt ist. Die Kläger begehrten die Feststellung, daß eine von den Beklagten geplante Bauführung auf ... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §1053GBG §26GBG §27GBG §32oö LandessiedlungsG allg
Rechtssatz: Die Bestimmungen der beiden letztgenannten Gesetze stehen dem formlosen Zustandekommen von Kaufverträgen über Liegenschaften nicht entgegen. Dass die Errichtung der Vertragsurkunde in verbücherungsfähiger Form vereinbart wird, kann für sich allein nicht als ein Formvorbehalt nach § 884 ABGB verstanden werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32
Rechtssatz: Auch Nachträge zu einem Kaufvertrag, die eine Änderung des Kaufgegenstandes enthalten, bedürfen der Aufsandungserklärung. Entscheidungstexte 5 Ob 146/64 Entscheidungstext OGH 27.05.1964 5 Ob 146/64 Veröff: RZ 1964,204 5 Ob 157/99w Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867GBG §31GBG §31 Abs2GBG §32
Rechtssatz: Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassung befugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Ent... mehr lesen...
Die Antragsteller haben auf Grund einer Quittung und Löschungserklärung vom 18. Juni 1963, die für die zuständige Landesregierung von einem Landesrat unterschrieben und mit dem Siegel des Amtes der Landesregierung versehen ist, um die Löschung eines auf ihrer Liegenschaft zugunsten des Landes Oberösterreich haftenden Pfandrechtes samt den dazugehörigen Anmerkungen angesucht. Das Erstgericht bewilligte die Eintragung, das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Landes Folge und wi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358GBG 1955 §32GBG 1955 §33 Abs1 lita GBG §31 Abs1GBG §31 Abs2
Rechtssatz: § 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privatur... mehr lesen...
Norm: GBG §32GBG §61 A
Rechtssatz: Verletzungen der für den Erwerb bücherlicher Rechte im § 32 aufgestellten Formvorschriften können dann nicht mit Klage nach § 61 GBG geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde. Sie können vielmehr nur mit Rekurs angefochten werden. Entscheidungstexte 3 Ob 680/38 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...