Norm
ABGB §884Rechtssatz
Die Bestimmungen der beiden letztgenannten Gesetze stehen dem formlosen Zustandekommen von Kaufverträgen über Liegenschaften nicht entgegen. Dass die Errichtung der Vertragsurkunde in verbücherungsfähiger Form vereinbart wird, kann für sich allein nicht als ein Formvorbehalt nach § 884 ABGB verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011