RS OGH 1960/10/26 5Ob367/60, 5Ob249/02g, 5Ob59/10b, 5Ob24/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ABGB §1358
GBG 1955 §32
GBG 1955 §33 Abs1 lita GBG §31 Abs1
GBG §31 Abs2

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im § 32 GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 367/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 5 Ob 367/60
    Veröff: RZ 1961,88
  • 5 Ob 249/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 249/02g
    Vgl auch; Beisatz: Auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels ist eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/174
  • 5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    Vgl aber; nur: § 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. (T2); Beisatz: Eine Grundbuchshandlung aufgrund einer privatrechtlichen Einigung mit einer Gemeinde kommt nur bei Vorliegen einer Urkunde, die den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 und 2 GBG entspricht, in Betracht. (T3); Bem: Mit Darlegung der mangelnden Einschlägigkeit von 5 Ob 367/60 und 5 Ob 249/02g für Gemeinden: Siehe auch RS0126089. (T4); Veröff: SZ 2010/61
  • 5 Ob 24/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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