Norm
GBG §32Rechtssatz
Verletzungen der für den Erwerb bücherlicher Rechte im § 32 aufgestellten Formvorschriften können dann nicht mit Klage nach § 61 GBG geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde. Sie können vielmehr nur mit Rekurs angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0060637Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009